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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in 8750 Voitsberg, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. Jänner 2001, Zl. 11 - 39 - 1312/00-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen, Anordnung einer Nachschulung und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Ablichtungen des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Bescheides (der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. November 2000) ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer lenkte am 17. August 2000 um 19.52 Uhr auf einer näher bezeichneten Straßenstelle einen PKW. Bei der folgenden Amtshandlung verweigerte er die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und wurde deshalb mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 11. September 2000 bestraft.
Der Beschwerdeführer war bereits in den Jahre 1996 und 1997 wegen Alkoholdelikten (jeweils Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960) bestraft worden. Ihm wurde damals die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten und für die Dauer von fünf Monaten entzogen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 7, 24, 25 und 26 Abs. 2 Führerscheingesetz-FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab der am 17. August 2000 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, entzogen. Für diese Dauer wurde ihm außerdem das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Ferner wurden als begleitende Maßnahmen die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es handle sich um das dritte Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren. Der Beschwerdeführer wende sich in der Berufung nicht gegen die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit, sondern bekämpfe nur die von der Erstbehörde mit 16 Monaten festgesetzte Entziehungsdauer mit der Begründung, es hätte die Entziehung für die Dauer von 10 bis maximal 12 Monaten genügt. Dem Beschwerdeführer sei zwar einzuräumen, dass er drei Jahre lang nicht bei der Begehung eines Alkoholdeliktes betreten worden sei, jedoch könne aus der mehrmaligen Begehung solcher Delikte auf eine Wiederholungstendenz geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe sich trotz wiederholter Entziehung der Lenkberechtigung nicht davon abhalten lassen, am 17. August 2000 neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen. Im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen sei die ausgesprochene Entziehungsdauer keineswegs überhöht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er nach der Begründung des angefochtenen Bescheides am 17. August 2000 um
9.52 Uhr an der bezeichneten Straßenstelle einen PKW gelenkt habe und damit bis zur Verweigerung der Atemluftuntersuchung (um 20.25 Uhr) eine Zeit von ca. 13 Stunden verstrichen sei, kann er damit schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil es sich bei der Zeitangabe 9.52 Uhr - wie sich aus dem Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Bescheides und den Beschwerdeausführungen zweifelsfrei ergibt - nur um einen offenkundigen Schreibfehler handelt und dem Beschwerdeführer, wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist, ohnedies völlig klar ist, welches Verhalten ihm zur Last liegt. Im Übrigen wäre schon auf Grund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2000 die ihm angelastete Übertretung (nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960) begangen hat.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen gegen das Ausmaß der festgesetzten Entziehungsdauer und führt auch hier im Wesentlichen ins Treffen, dass er vor der am 17. August 2000 begangenen Übertretung 3 Jahre lang kein Alkoholdelikt begangen habe.
Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit 1996 bereits das dritte Alkoholdelikt begangen hat, ist er in Ansehung der zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählenden Alkoholdelikte als hartnäckiger Wiederholungstäter anzusehen. Berücksichtigt man weiters, dass auch die in den Jahren 1996 und 1997 erfolgten Bestrafungen sowie die damals ausgesprochenen Entziehungen der Lenkberechtigung ihn nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, kann in der Festsetzung der Entziehungsdauer mit 16 Monaten keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers erkannt werden (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0102, und vom 27. Juni 2000, Zl. 2000/11/0026).
Gegen die übrigen im angefochtenen Bescheid enthaltenen Aussprüche wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch diesbezüglich keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu erblicken.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110078.X00Im RIS seit
16.05.2001