E6 236.221-3/2009-7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Einzelrichter über die Beschwerde des C.K., geb. 00.00.1961, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. HIRTZBERGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, FZ. 09 00.310-EWEST, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 21.01.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2002 seinen ersten Asylantrag in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2003, FZ. 02 02.204-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
Gegen diesen am 24.03.2003 vom Beschwerdeführer persönlich übernommenen Bescheid brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 03.04.2003 fristgerecht Berufung ein.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.09.2007, GZ. 236.221/0/17E-XIX/61/03, gemäß §§ 7,8 AsylG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 09.11.2007,
Zl. 2007/01/1172-4, die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2007 ab.
I.2. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.12.2007 wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.10.2008, FZ. 07 11.578-BAL, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und unter einem die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ausgesprochen.
Durch den Asylgerichtshof wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2007, GZ E6 236.221-2/2008-4E, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 16.12.2008 persönlich übernommen.
I.3. Am 09.01.2009 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 14.01.2009 vor öffentlichen Sicherheitsorganen und am 19.01.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen wurde.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, FZ. 09 00.310-EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 29.01.2009 persönlich übernommen.
Am 13.02.2009 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des RA Dr. Christian HIRTZBERGER unter Anschluss eines Antrages auf Aktenkopie beim Bundesasylamt ein.
Mit Schreiben vom 13.09.2009, welches am selben Tage zur Post gegeben wurde, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2009, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.01.2009 in einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens umzuinterpretieren gewesen sei.
Der Asylgerichtshof übermittelte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.02.2009 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG. In diesem wurde dargelegt, dass der Asylgerichtshof von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes am 29.01.2009 ausgeht, das Ende der Rechtsmittelfrist somit der 12.02.2009 ist und die Beschwerde daher verspätet erscheint.
Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers replizierte hierauf mit Schreiben vom 02.03.2009 und gab an, dass seine Sekretärin am 13.02.2009 auf seine Veranlassung hin beim Bundesasylamt nachgefragt habe, wie weit die Antragserledigung fortgeschritten sei. Diese Sekretärin habe sodann erfahren, dass bereits eine Entscheidung ergangen und das Ende der Rechtsmittelfrist hiergegen der 13.02.2009 sei. In der Folge habe der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, welcher bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftlich ausgewiesen gewesen ist, eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt, sodann den erstinstanzlichen Bescheid in Kopie per Fax erhalten und daher noch am selben Tage die vorliegende Beschwerde erhoben. Der rechtsfreundliche Vertreter ginge davon aus, dass im vorliegenden Verfahren ein Fall des § 61 Abs. 3 AVG vorliege, sodass die Beschwerde rechtzeitig sei.
I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides, des Schreibens von Dr. HIRTZBERGER vom 02.03.2009 sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt sondern um eine Zurückweisung wegen Verspätung, hatte sie im Sinne des § 22 AsylG 2005 in Form eines Beschlusses zu ergehen.
II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.
II.3.1. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 29.01.2009, bereits mit Ablauf des 12.02.2009 verstrichen. Der Annahme einer ordnungsgemäßen Zustellung am 29.01.2009 ist der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter auch nicht entgegengetreten.
II.3.2. Die Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters zu Tätigkeiten seiner Sekretärin sind im konkreten Fall nicht einmal unter dem Aspekt des durch die Judikatur herangezogenen Korrektivs "eine den Grad des minderen Versehens übersteigende Fahrlässigkeit" unter Bezugnahme auf eine Fristversäumung zu berücksichtigen, da diese Tätigkeiten insgesamt erst nach Fristende am 13.02.2009 erfolgt und daher ohne Einfluss auf die an sich schon verspätete Beschwerde waren.
II.3.3. Zu den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters, dass ihm der Bescheid des Bundesasylamtes nicht zugestellt worden sei, ist anzuführen, dass die Begründung eines Vollmachtsverhältnisses im Innenverhältnis an keine Formerfordernisse gebunden ist. Somit kann dieses in Ermangelung gegenteiliger Sondervorschriften auch mündlich vorgenommen werden. Im Außenverhältnis reicht es schließlich bei gewissen Personen zum Nachweis einer bereits erteilten Vollmacht hin, dass diese gegenüber der Behörde als Vertreter auftreten, der Behörde also keine Erklärung des Beteiligten vorliegen muss, sondern nur die Erklärung einer anderen Person, der Beteiligte habe sie bevollmächtigt. Dies genügt zunächst, wenn zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen (vgl Prohaska-Marchried, Geheimnisschutz 15 ff) einschreiten. Diesfalls ersetzt die - schriftliche oder mündliche (vgl Ritz BAO § 83 Rz 9; Stoll, BAO 817) - Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter (nicht hingegen durch die Partei selbst [vgl VwSlg 7081 A/1967]) gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht (= [bloß] "bevollmächtigter Vertreter"), macht also den Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht (VwGH 3. 7. 2001, 2000/05/0115; "ausgewiesener Vertreter") oder die mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde entbehrlich, aber nicht unzulässig (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband [2004] Rz 6ff; vgl VwGH 24. 6. 1999, 97/15/0131; 27. 6. 2002, 2001/07/0164). Vor diesem Hintergrund war das Vorgehen des Bundesasylamtes, den Bescheid vom 08.01.2009 lediglich an Beschwerdeführer zuzustellen, korrekt, da im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer vertreten gewesen ist, und zwar weder durch schriftlichen Nachweis noch durch irgendeine Äußerung des Beschwerdeführers oder dessen rechtsfreundlichen Vertreters.
II.3.4. Weiters liegt auch nicht wie im Schreiben vom 02.03.2009 angeführt ein Fall des § 61 Abs. 3 AVG vor. Nach § 61 Abs. 3 AVG gilt, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb dieser längern Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Die (auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers angeführte) Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28.01.2009 lautet: Gegen diesen Bescheid steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen. Diese Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen und hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten. Demnach kann auch, aufgrund der ausdrücklichen Angabe der Beschwerdefrist von zwei Wochen in der Rechtsmittelbelehrung, dem diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. In Folge dieser ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung sind auch keine Anhaltspunkte für eine Subsumtion des vorliegenden Falles unter einen der weiteren Absätze des § 61 AVG hervorgekommen.
II.3.5. Die am 13.02.2009 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet. Aufgrund dieser Verfristung waren Ausführungen zu einer Interpretation des Antrages auf internationalen Schutzes als Wiederaufnahmeantrag aufgrund der im Ergebnis gleichen Beschwerdefristen nicht zu treffen.
II.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.