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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Teilweise Aufhebung eines Bebauungsplanes wegen Widerspruchs zumOberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994 mangels Festlegung vonBaufluchtlinienRechtssatz
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr 12 "Hilfberg" der Marktgemeinde Mondsee vom 15.12.03, soweit damit für bestimmte Grundstücke die Art der Bebauung festgelegt wird.
Durch das Fehlen von Baufluchtlinien - der Bebauungsplan bezeichnet die festgelegte bebaubare Fläche als "Baufenster" - steht der Bebauungsplan im Widerspruch zur gesetzlichen Anforderung des §32 Abs1 Z3 Oö RaumOG 1994, wonach Bebauungspläne die Fluchtlinien festzulegen haben.
Der Bebauungsplan widerspricht zudem dem Flächenwidmungsplan, da auf diesen Grundstücken, welche sich laut dem Flächenwidmungsplan im "Bauland - Wohngebiet" befinden, infolge gänzlichen Fehlens von Baufluchtlinien ("Baufenster"), im Ergebnis eine Bebauung mit Hauptgebäuden ausgeschlossen wird.
Anlassfall B1750/06, E v 27.02.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V449.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010