TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/20 97/21/0589

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §15 Abs1 Z3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der am 10. Mai 1973 geborenen A in N, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Biondekgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. Juni 1997, Zl. Fr 2331/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 und § 19 FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 1996 illegal nach Österreich eingereist sei. Seither halte sie sich hier unrechtmäßig auf. Die Beschwerdeführerin habe am 1. März 1996 einen Asylantrag eingebracht, doch sei das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 1996 negativ beendet worden. Auf Grund des Fluchtweges der Beschwerdeführerin sei zu ersehen, dass sie nicht direkt aus jenem Staat eingereist sei, in dem verfolgt zu werden sie behauptet habe, ihr komme daher auch nicht das vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Asylgesetz zu. Gegen den abweisenden Asylbescheid habe die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, dieser sei gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung dergestalt zuerkannt worden, dass ihr die Rechtsstellung zukomme, die sie als Asylwerberin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Da der Beschwerdeführerin jedoch das vorläufige Aufenthaltsrecht nicht "zuerkannt" worden sei, weil sie bereits in einem anderen von ihr durchreisten Land einen Asylantrag hätte stellen können, unterliege ihr Aufenthalt uneingeschränkt den Bestimmungen des Fremdengesetzes.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Fremde sind gemäß § 17 Abs. 1 FrG mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen. Fremde halten sich nach § 15 Abs. 1 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind (Z. 1) oder wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde (Z. 2) oder solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt (Z. 3).

Die Beschwerdeführerin tritt der Ansicht der belangten Behörde entgegen, ihr Aufenthalt in Österreich sei unrechtmäßig. Dabei lässt sie allerdings die behördlichen Feststellungen unbestritten, dass sie am 1. März 1996 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei und dass sie weder über einen österreichischen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz verfüge. Sie beruft sich jedoch auf eine ihr als Asylwerberin zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991, und zwar im Hinblick darauf, dass sie auf dem Landwege ohne Unterbrechungen direkt nach Österreich eingereist sei. Eine direkte Einreise im Sinn des § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 liege nicht nur dann vor, wenn der Fremde Staatsangehöriger eines der Nachbarstaaten Österreichs sei.

Mit diesen Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie im Verwaltungsverfahren keine Behauptungen in Richtung einer direkt erfolgten Einreise im Sinn des § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 aufgestellt hat; insbesondere liegt kein Hinweis darauf vor, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug, mit dem sie nach Österreich einreiste, während der Fahrt nach Österreich nicht verlassen hätte können.

Für die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 leg. cit. - und damit für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet im Sinn des § 15 Abs. 1 Z. 3 FrG - ist auch maßgeblich, ob der Betroffene in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht war und daher wegen des Vorliegens der im § 37 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Gründe bei seiner Einreise nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen und ihm gemäß § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 die Einreise zu gestatten gewesen wäre. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid behauptet, "in keinem anderen Staat vor Verfolgung sicher" gewesen zu sein. Sie hat es jedoch bei dieser allgemeinen Behauptung bewenden lassen, ohne konkret darzulegen, auf welches bestimmte Land sie sich bezieht und auf welchen Grundlagen ihre Befürchtungen beruhen. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Asylgesetz 1991 bestehen daher gegen die behördliche Annahme, dass der Beschwerdeführerin ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 7 leg. cit. nicht zukomme, keine Bedenken (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 97/21/0698).

Zu § 19 FrG führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Ausweisung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstelle, und zwar im Hinblick darauf, dass sich ihr Ehegatte ebenfalls in Österreich befinde, der mit ihr gemeinsam eingereist sei. Dessen Asylantrag sei zwar ebenfalls negativ beschieden worden, die gegen sie verfügte Ausweisung bedeute jedoch eine im Grunde des § 19 FrG unzulässige Trennung von diesem.

Die belangte Behörde stellte unbestritten fest, dass auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei. Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei kein weiterer Eingriff in ihr Familienleben gegeben, der dadurch bewirkte Eingriff in ihr Privatleben müsse als im Sinn des § 19 FrG dringend geboten angesehen werden.

Diese Beurteilung stößt auf keinen Einwand. Denn den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999 m.w.N.). Gegen diese Vorschriften hat die Beschwerdeführerin durch ihre unrechtmäßige Einreise und den daran anschließenden, zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verstoßen. Damit liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechtes vor, sodass ihre persönlichen Interessen zurückzustehen haben, zumal die relativ kurze Dauer des inländischen Aufenthaltes einer allenfalls darauf fußenden Integration nur geringes Gewicht verleihen würde.

Nach dem Gesagten erweist sich die bekämpfte Ausweisung als rechtlich unbedenklich. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210589.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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