404.769-1/2009/3Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des H.M., geb. (angeblich) 00.00.1991 (?), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009, Zahl: 08 12.915-EAST Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, brachte am 20.12.2008 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, wobei er im Verfahren angab, 17 Jahre alt zu sein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Das Bundesasylamt stellte - mit näherer Begründung - die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (und mit Eingabe vom 27.2.2009 ergänzte) Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist ausgehend von der Formulierung des § 37 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass die genannten Rechte beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden Grundrechtsverletzungen im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland behauptet. Vor dem Hintergrund der Aktenlage liegen zumindest Hinweise darauf vor, dass die in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Rechte des Beschwerdeführers durch eine Überstellung nach Griechenland beeinträchtigt werden könnten. Die Bedachtnahme auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im hier vorliegenden Fall nicht entgegen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.