Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Geringfügiges Verschulden eines Disziplinarbeschuldigten, der ein in Deutschland ansässiger Anwalt ist und es entgegen § 3 Abs 1 EuRAG unterlassen hatte, auf seinen bei einem österreichischen Gericht eingebrachten Schriftsätzen die Berufsorganisation seines Herkunftsstaates anzuführen, der jedoch der Verpflichtung zur Anführung seiner in Deutschland geführten Berufsbezeichnung nachgekommen war und bei dem aufgrund der Angabe seiner Adresse im Briefkopf Erhebungen zu der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer möglich waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124545Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009