RS OGH 2009/2/23 9Bkd2/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2009
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §3
EuRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Geringfügiges Verschulden eines Disziplinarbeschuldigten, der ein in Deutschland ansässiger Anwalt ist und es entgegen § 3 Abs 1 EuRAG unterlassen hatte, auf seinen bei einem österreichischen Gericht eingebrachten Schriftsätzen die Berufsorganisation seines Herkunftsstaates anzuführen, der jedoch der Verpflichtung zur Anführung seiner in Deutschland geführten Berufsbezeichnung nachgekommen war und bei dem aufgrund der Angabe seiner Adresse im Briefkopf Erhebungen zu der in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Rechtsanwaltskammer möglich waren.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124545

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten