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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der NÖ Warengruppen-Verordnung wegen eines Verstoßes gegeneine Bestimmung des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976infolge genereller Einordnung der Warengruppe Möbel unter diezentrumsrelevanten WarenRechtssatz
Aufhebung der Nö Warengruppen-V, LGBl 8000/95-0, wegen Verstoßes gegen §17 Abs5 Nö ROG 1976 (wonach Handelsbetriebe keinen Größenbeschränkungen unterliegen, wenn sie ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kfz abtransportiert werden müssen - nicht zentrumsrelevante Waren).
Keine Bedenken gegen §17 Abs5 letzter Satz Nö ROG 1976, der die Nö Landesregierung dazu verhält, eine der genannten Bestimmung entsprechende Festlegung "nicht zentrumsrelevanter Waren" in Verordnungsform vorzunehmen (Möbel in der Nö Warengruppen-V jedoch nicht enthalten).
Bereits die Aufzählung in der Verordnung zeigt, dass bestimmte Warengruppen nicht selten auch im Verbund mit Warengruppen zum Verkauf angeboten werden, für deren Abtransport kein Kraftfahrzeug benötigt wird (zB Gartenbedarfsartikel).
Das Vorbringen, dass Möbelhäuser im Hinblick auf das Segment Möbel eher als bloße Ausstellungsräume zu qualifizieren seien, in denen in erster Linie besichtigt, allenfalls bestellt und/oder gekauft und die Ware erst (später) geliefert und montiert werde, vermag die Bedenken nicht zu zerstreuen, trifft doch diese Sicht auch für andere Warengruppen zu.
Anlassfall B925/08, E v 27.02.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfall B979/08, E v 02.03.09.
Schlagworte
Raumordnung, EinkaufszentrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V453.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010