Norm
DSt 1990 §1 HRechtssatz
Hat das Gericht, bei welchem der Beschuldigte als Rechtsanwalt einschritt, zunächst in seinem Beschluss den Auftrag erteilt, dieser möge seine Berechtigung im Sinn des § 1 EuRAG nachweisen und gab der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Folgeschriftsatz - jedenfalls ausreichend erkennbar - bekannt, nicht mehr als Vertreter seiner Mandantin tätig zu werden, was in der Folge auch der Fall war, so unterwarf er sich damit der im Gesetz (§ 3 Abs 2 2. Satz EuRAG) vorgesehenen Sanktion, was auch seiner Disposition unterlag. Aus einer Nichtbefolgung dieses Auftragsteils kann dem Beschuldigten daher weder der Vorwurf standeswidrigen Verhaltens noch einer Berufspflichtenverletzung gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124544Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009