RS OGH 2009/2/23 9Bkd2/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2009
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Norm

DSt 1990 §1 H
DSt 1990 §1 K
EuRAG §1
EuRAG §3

Rechtssatz

Hat das Gericht, bei welchem der Beschuldigte als Rechtsanwalt einschritt, zunächst in seinem Beschluss den Auftrag erteilt, dieser möge seine Berechtigung im Sinn des § 1 EuRAG nachweisen und gab der Disziplinarbeschuldigte mit seinem Folgeschriftsatz - jedenfalls ausreichend erkennbar - bekannt, nicht mehr als Vertreter seiner Mandantin tätig zu werden, was in der Folge auch der Fall war, so unterwarf er sich damit der im Gesetz (§ 3 Abs 2 2. Satz EuRAG) vorgesehenen Sanktion, was auch seiner Disposition unterlag. Aus einer Nichtbefolgung dieses Auftragsteils kann dem Beschuldigten daher weder der Vorwurf standeswidrigen Verhaltens noch einer Berufspflichtenverletzung gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 2/08
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 9 Bkd 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124544

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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