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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad desVersehens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtsloswegen Versäumung der BeschwerdefristRechtssatz
Die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes enthält den Hinweis, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann; dieser Hinweis ist zudem in rumänischer Sprache angefügt.
Dass die Antragstellerin daher trotz ausdrücklicher Belehrung in der Entscheidung des Asylgerichtshofes den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt hat, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U170.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010