Norm
AngG §29 IRechtssatz
Ist eine Arbeitnehmerin, die zum Austrittszeitpunkt bereits schwanger war, dies im Austrittszeitpunkt aber noch nicht wusste, infolge Verschuldens des Arbeitgebers und damit berechtigt vorzeitig ausgetreten, so ist das Arbeitsverhältnis bereits durch den vorzeitigen Austritt beendet worden. Es fehlt daher schon im Ansatz an den Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 MuttSchG, zielen diese Verständigungspflichten im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber doch auf die Fortsetzung des durch den Arbeitgeber vor Kenntnis der Schwangerschaft beendeten Arbeitsverhältnisses ab. Dies kommt bei einem durch den Arbeitgeber verschuldeten berechtigten vorzeitigen Austritt der Angestellten nicht in Betracht. Es geht nur noch darum hypothetisch zu beurteilen, ob dann, wenn kein Austritt erfolgt wäre, bei einer Arbeitgeberkündigung die Arbeitnehmerin rechtzeitig die Schwangerschaft bekanntgegeben hätte. Die Bestimmungen des MuttSchG (Verständigungspflicht nach § 10 Abs 2 und 3 MuttSchG) erlangen beim berechtigten, vom Arbeitgeber verschuldeten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin also überhaupt nur Bedeutung für die Frage der hypothetischen Vergleichsberechnung des Schadenersatzanspruchs nach § 29 AngG, wie lange es also „hypothetisch" gedauert hätte, bis der Arbeitgeber durch „ordnungsgemäße Kündigung" das Arbeitsverhältnis zu einer schwangeren Arbeitnehmerin hätte beenden können. Bei dieser hypothetischen „Vergleichsberechnung" ist mangels anderen Vorbringens auch zugrundezulegen, dass die Arbeitnehmerin im aufrechten Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung rechtzeitig von der Schwangerschaft verständigt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124524Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009