B9 308.732-2/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 AsylG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.S., geb. 00.00.2003, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, GZ. 09 01.140-BAT, beschlossen:
Der Beschwerde des M.S. vom 23.02.2009 wird gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zahl: 09 01.140-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei vom 28.01.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung. Gemäß § 61 Abs. 4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung dieser Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat (wohl gemeint: Asylgerichtshof) zuerkannt wird.
§ 37 AsylG lautet auszugsweise:
"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Berufung ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im konkreten Fall kann eine hinreichende Einschätzung bezüglich des realen Risikos einer Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Eine derartige Gefährdung ist aufgrund des Vorbringens der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, wonach diese als alleinstehende Goranerin und Mutter von drei Kindern im Alter von 5, 8 und 9 Jahren mit dem minderjährigen Beschwerdeführer und seinen zwei minderjährigen Geschwistern in die Republik Kosovo zurückkehren müsse und diese im Heimatstaat über keine Unterkunftsmöglichkeit verfügen würden, nicht a priori auszuschließen.
In der dem Asylgerichtshof vorliegenden Beschwerde werden somit Behauptungen vorgebracht, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens ergeben sich somit Hinweise auf eine Beeinträchtigung dieses Grundrechts, die die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geboten erscheinen lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.