Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Weil Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung gemäß § 54 Abs. 2 JN nicht zu berücksichtigen sind, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, bei vollem Obsiegen in der Hauptsache auf das Unterliegen mit Nebenforderungen bei der Kostenentscheidung Bedacht zu nehmen. In einem solchen Fall gebührt dem Kläger daher nach § 41 Abs. 1 ZPO voller Kostenersatz (vgl. auch 22 R 109/04 i des LG Salzburg - RSA0000026).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2009:RRD0000035Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009