RS OGH 2009/2/24 6R55/09v

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

JN §54 Abs2
ZPO §41

Rechtssatz

Weil Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung gemäß § 54 Abs. 2 JN nicht zu berücksichtigen sind, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, bei vollem Obsiegen in der Hauptsache auf das Unterliegen mit Nebenforderungen bei der Kostenentscheidung Bedacht zu nehmen. In einem solchen Fall gebührt dem Kläger daher nach § 41 Abs. 1 ZPO voller Kostenersatz (vgl. auch 22 R 109/04 i des LG Salzburg - RSA0000026).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00469:2009:RRD0000035

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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