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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensRechtssatz
Zuspruch der Portokosten sowie von Kopiekosten iHv € 0,20 pro Kopie.
Die Vorlage der Beschwerde (samt Beilagen) in dreifacher Ausfertigung war nicht notwendig iSd §64 Abs1 Z1 litf ZPO, weshalb nur die Kosten für die zweifache Ausfertigung zuzusprechen waren.
She auch U105/08, B v 28.01.10.
Weiters U2852/09, B v 27.04.10: Notwendige Barauslagen für Telefonate und Übersetzungskosten nicht belegt.
Ebenso U176/09 ua, B v 08.06.10: Notwendige Barauslagen für Faxeingaben nicht belegt.
She weiters U1085/10, B v 02.05.11: Aufschlüsselung der angefallenen Kosten für Porti nachvollziehbar; Zuspruch von Kopierkosten iHv lediglich € 0,20 (anstelle der beantragten € 1,00).
U927/10, B v 29.11.11: Porti für kanzleiinternen Brief bzw E-Mail an die Verfahrensbefohlene keine ersatzfähigen Barauslagen.
B974/10 ua, B v 28.02.12: Zuspruch von Barauslagen iHv € 2,40; begehrte Kopierkosten durch vorgelegte Handakt-Kopien nicht belegt; Zurückweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen, die nach Abtretung der Beschwerde an den VwGH entstandenen sind.
B185/11, B v 28.02.12: Zuspruch von Portokosten iHv € 3,45; Belege für geltend gemachte Kopierkosten nicht vorgelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B710.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012