Norm
ABGB §905Rechtssatz
Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im Kollektivvertrag der Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der „Dienstreise" an. Nach dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs sind Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt (Chauffeur), keine Dienstreise. Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut des Kollektivvertrags kann nicht angenommen werden, dass die Kollektivvertragsparteien von einem anderen Begriff der „Dienstreise" ausgehen wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124520Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009