RS Vfgh 2009/3/2 V445/08

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 6 der Gemeinde Lichtenberg vom 27.03.01 und 26.06.01
Oö RaumOG 1994 §33, §36 Abs4

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung mangelsVerständigung des betroffenen Grundeigentümers von der Planauflage

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 6 der Gemeinde Lichtenberg vom 27.03.01 und 26.06.01, soweit er für ein Grundstück die Widmung "Grünland - GZ" festlegt.

Die Widmung "Grünland - GZ" (in der Legende näher bestimmt als Grünflächen mit besonderer Widmung: Grünzug - Freihalten der Grünräume ...) hat unmittelbar die Festlegung abgelöst, die der Flächenwidmungsplan Nr 5 vom 25.08.92 für das Grundstück des Beschwerdeführers im Anlassfall getroffen hatte, nämlich Grünland mit der "Ersichtlichmachung" gem §15 Abs11 Oö RaumOG 1972 als "Wald". Der Flächenwidmungsplan Nr 6 hat somit eine Änderung der Flächenwidmung des Grundstücks des Beschwerdeführers bewirkt.

Der Annahme im Prüfungsbeschluss, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erlassung des Flächenwidmungsplans Nr 6 nicht von der Planauflage gemäß §36 Abs4 iVm §33 Abs2 Oö RaumOG 1994 verständigt worden sein dürfte, wurde nicht entgegengetreten; der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens wurde daher entgegen §36 Abs4 Oö RaumOG 1994 von der Planauflage nicht verständigt.

Anlassfall B416/07, E v 02.03.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V445.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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