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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung mangelsVerständigung des betroffenen Grundeigentümers von der PlanauflageRechtssatz
Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 6 der Gemeinde Lichtenberg vom 27.03.01 und 26.06.01, soweit er für ein Grundstück die Widmung "Grünland - GZ" festlegt.
Die Widmung "Grünland - GZ" (in der Legende näher bestimmt als Grünflächen mit besonderer Widmung: Grünzug - Freihalten der Grünräume ...) hat unmittelbar die Festlegung abgelöst, die der Flächenwidmungsplan Nr 5 vom 25.08.92 für das Grundstück des Beschwerdeführers im Anlassfall getroffen hatte, nämlich Grünland mit der "Ersichtlichmachung" gem §15 Abs11 Oö RaumOG 1972 als "Wald". Der Flächenwidmungsplan Nr 6 hat somit eine Änderung der Flächenwidmung des Grundstücks des Beschwerdeführers bewirkt.
Der Annahme im Prüfungsbeschluss, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erlassung des Flächenwidmungsplans Nr 6 nicht von der Planauflage gemäß §36 Abs4 iVm §33 Abs2 Oö RaumOG 1994 verständigt worden sein dürfte, wurde nicht entgegengetreten; der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens wurde daher entgegen §36 Abs4 Oö RaumOG 1994 von der Planauflage nicht verständigt.
Anlassfall B416/07, E v 02.03.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V445.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010