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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung2004 über die Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassendenNetzbereichs Kärnten auf bestimmten Netzebenen infolgeQuasianlassfallwirkung der Aufhebung der gesetzlichen Grundlage imGaswirtschaftsgesetz; Zulässigkeit des amtswegigenVerordnungsprüfungsverfahrens infolge Präjudizialität der geprüftenBestimmung im Anlassfall betreffend einen Individualantrag aufAufhebung der in der GSNT-VO 2004 für den Bereich Kärntenfestgesetzten NetznutzungsentgelteRechtssatz
Zulässigkeit des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens.
Zutreffende Annahme, der VfGH habe zur Beurteilung der Frage, ob der zu V16/07 protokollierte Individualantrag zulässig ist, die in Prüfung gezogene Bestimmung (§3 Z2 litb GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006) anzuwenden. Die mit diesem Antrag bekämpfte behördliche Festsetzung des Netznutzungsentgeltes für den Netzbereich Kärnten greift in die Rechtsstellung jener Netzbetreiber, deren Netze in den Netzbereich Kärnten einbezogen sind, unmittelbar ein. Dass das Netz der antragstellenden Gesellschaft in den Netzbereich Kärnten einbezogen ist, ergibt sich aus der in Prüfung gezogenen Bestimmung.
Aufhebung des §3 Z2 litb GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006.
Mit der Aufhebung des §23b Abs2 Z2 GaswirtschaftsG durch das E v 12.06.08, G11/08 ua, hat die in Prüfung gezogene Bestimmung über die Bildung eines jeweils mehrere Netzbetreiber umfassenden "Netzbereichs Kärnten" auf den Netzebenen 2 und 3 ihre gesetzliche Grundlage verloren.
Individualantrag zu V16/07 bereits im Zeitpunkt der Fassung des Gesetzesprüfungsbeschlusses anhängig; daher Quasianlassfall (vgl zur vergleichbaren Situation im Bereich der Systemnutzungstarifierung für Elektrizitätsnetze E v 12.06.08, V339/08).
Anlassfall V16/07, B v 02.03.09: Zurückweisung des Individualantrags infolge Entfalls des unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsstellung der antragstellenden Gesellschaft durch die angefochtenen Bestimmungen der GSNT-VO 2004 idF der 2. GSNT-VO-Novelle 2006 betr das Systemnutzungsentgelt für den Netzbereich Kärnten (§5 Abs8) nach Wegfall der Bestimmungen über die Einbeziehung des Netzes der Antragstellerin in den Netzbereich Kärnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Gasrecht, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren,VfGH / Präjudizialität, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V2.2009Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010