Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas B*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Stufenklage (Streitwert 14.270 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.
Text
Begründung:
Der in Dornbirn wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Stufenklage Rechnungslegung und Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenen A*****-Bonus für das Jahr 2000 abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung der Beklagten. Nach etwas über dreijähriger Prozessdauer, wovon das Verfahren allerdings mehr als zwei Jahre geruht hat, beantragte der Kläger am 23. 1. 2009 die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht. Die von ihm beantragten Zeugen seien zum weitaus überwiegenden Teil wie er selbst in Vorarlberg wohnhaft. Die Beweisaufnahme habe noch nicht begonnen. Die Delegierung werde daher zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Prozesses führen.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine wesentlichen, nachträglich entstandenen Gründe vor, die nun eine Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen. Eine Anzahl von auch vom Kläger beantragten Zeugen stammten aus Wien. Die Delegierung liege ausschließlich im Interesse des Klägers. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag des Klägers vor. In seiner Stellungnahme vom 10. 2. 2009 sprach es sich für die beantragte Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag des Klägers ist gerechtfertigt. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur der Kläger, sondern 15 von 18 der von ihm beantragten Zeugen haben ihren Wohnsitz in Vorarlberg. Dass der Kläger zwei weitere Zeugen - davon einen gemeinsam mit der Beklagten - beantragt hat, die ihren Wohnsitz in Wien haben, bzw noch einen weiteren Zeugen beantragt hat, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die meisten der aus Vorarlberg stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien.
Es ist richtig, dass der Kläger gemäß § 4 Abs 1 lit a und c ASGG die Klage bereits beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil der Kläger voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihm namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es immer noch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, weil im Sprengel dieses Gerichts der Großteil der zu vernehmenden Zeugen wohnt. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b; 9 Nc 11/08d ua).
Anmerkung
E900159Nc3.09dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0090NC00003.09D.0217.000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009