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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art12 / VersammlungsrechtLeitsatz
Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Verhängung einerVerwaltungsstrafe über den Leiter einer Versammlung wegen Abweichenseiner Kundgebung gegen Pelzhandel und -verkauf vom angezeigten Thema"Kundgebung für Meinungs- und Versammlungsfreiheit"; rechtmäßigesAbsehen von einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS angesichts desgeklärten Sachverhaltes und der nicht besonderen Komplexität derRechtsfragenRechtssatz
Dass gemäß §2 Abs1 VersammlungsG - für die Erstellung der Prognose - hinreichend präzise Angaben über die beabsichtigte Versammlung erforderlich sind, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auch keine Bedenken gegen die Mitwirkungspflichten des Veranstalters und des Leiters einer Versammlung (vgl VfSlg 14869/1997).
Der Beschwerdeführer hat es als Leiter der Versammlung zu verantworten, dass das Thema der Kundgebung sowie einzelne Modalitäten - nämlich verwendete Hilfsmittel - nicht der Versammlungsanzeige entsprachen.
Keine Bedenken gegen §51e Abs3 VStG.
Vgl die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des EGMR zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in einem Strafverfahren, in dem nur eine Instanz alle Anforderungen des Art6 Abs1 erfüllt.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim UVS weder beantragt noch ausdrücklich darauf verzichtet.
Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass vom angezeigten Thema der Versammlung in einer - angesichts des Versammlungsortes in unmittelbarer Nähe zu einem Bekleidungsgeschäft sowie der mitgebrachten Transparente und verwendeten Hilfsmittel - wesentlichen Weise abgewichen wurde. Auch der Einsatz des Megaphons wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde (vgl §51e Abs3 Z1 VStG).
Damit konnte es der UVS - im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt (zB Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien über verwendete Transparente und gehaltene Ansprachen) - aber als erwiesen annehmen, dass das Thema der Kundgebung sowie einzelne Modalitäten nicht der Versammlungsanzeige entsprachen.
Bei einer Gesamtwürdigung der vom UVS zu beurteilenden Sach- und Rechtslage (geklärter Sachverhalt, keine komplexen Rechtsfragen) und unter Bedachtnahme auf die geringe Geldstrafe sowie seine Verpflichtung zu Effizienz und Wirtschaftlichkeit konnte der UVS daher zu Recht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.
Kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde; Ersatz des Vorlageaufwandes im VfGG nicht vorgesehen.
Schlagworte
Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe,Verwaltungsverfahren, Verhandlung mündliche, VfGH / Verfahrenshilfe,VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1284.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010