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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0002 E 6. September 1995 RS 2(Hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs 1 DVG 1984) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg NF 9113 A/1976; hier: aufgetragene Vornahme der Totenbeschau nach § 3 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG 1992 durch Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst").
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120062.X05Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013