RS Vwgh 2009/2/4 2007/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 idF 1999/I/010;
B-VG Art20 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0002 E 6. September 1995 RS 2(Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Im Dienstrechtsverfahren (§ 1 Abs 1 DVG 1984) ist (daher) nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten zählt, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht steht (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg NF 9113 A/1976; hier: aufgetragene Vornahme der Totenbeschau nach § 3 Abs 1 Stmk LeichenbestattungsG 1992 durch Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst").

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120062.X05

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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