D14 319376-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des C. alias A.I. alias C., 00.00.1985 alias 00.00.1983 geb., StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2009, FZ. 09 01.091-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des C. alias A.I. alias C. vom 26.02.2009 wird gem. § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste am 25.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer schilderte in diesem ersten Asylverfahren, dass er in Moldawien eine Autowerkstätte betrieben habe, er sei von der Mafia bedroht worden und hätte Schutzgeld zahlen müssen. Weil er das nicht getan habe, sei er von der Mafia mit dem Umbringen bedroht worden.
Mit Bescheid vom 14.05.2008 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 01.04.2008 durch das Bundesasylamt zu Zl. 08 02.971-EAST West gem. § 3 Abs. 1
AsylG 2005 abgewiesen, zugleich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt werde; ferner verfügte das Bundesasylamt gem.
§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien. Das Bundesasylamt führte dabei aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, da dieser beispielsweise das genaue Datum seiner angeblichen Entführung durch mafiöse Elemente nicht habe genau angeben können, er nicht einmal wisse, ob er zwei oder drei Tage von der Mafia festgehalten worden sei, auch habe er völlig unterschiedliche Zeiträume geschildert, in denen er sich in der Folge bei seinem Cousin versteckt gehalten haben will.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid der belangten Behörde im ersten Verfahren Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.09.2008 zu Zl. D14 319376-1/2008/10E, abgewiesen wurde. Laut Aktenlage ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge im Bundesgebiet untergetaucht bzw. kurzfristig nach Italien gereist, von wo er nach Österreich rücküberstellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge in Schubhaft genommen, nach Entlassung wegen eines Hungerstreikes wurde der Beschwerdeführer nunmehr am 00.00.2009 (AS 39) einer Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der Beschwerdeführer angab, dass das von ihm benützte Kraftfahrzeug einem ihm namentlich unbekannten Tschetschenen aus Linz gehöre. Beim Beschwerdeführer wurden ein gefälschter rumänischer Personalausweis und ein gefälschter rumänischer Führerschein vorgefunden, wobei der Beschwerdeführer hiezu angab, dass er diese Dokumente in Italien gegen die Bezahlung von ¿ 200,-- bekommen habe. Er habe gewusst, dass diese Dokumente Fälschungen seien.
Aus der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer nunmehr am 27.01.2009 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er diesen ausschließlich dahingehend begründete, dass er aus den gleichen Gründen wie im ersten Verfahren den Antrag einbringe. Er werde immer noch in Moldawien von den Leuten gesucht, vor denen er geflohen sei. Dokumente zum Beweis seiner wirklichen Identität habe er nicht, in Österreich arbeite er illegal, er stelle auch deshalb einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, damit er legal hier bleiben könne und legal arbeiten könne. In Linz gäbe es z. B. eine Firma, wo man arbeiten könnte. Auf die Frage, warum er nun so lange gewartet habe, bis er einen neuerlichen Antrag einbringe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gehofft habe, dass im Jahr 2009 die "gesetzliche Seite" leichter werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.01.2009 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchteil II. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Das Bundesasylamt wertete im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen wie bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubwürdig, auch die angebliche Nachfrage in Moldau durch Unbekannte bei seiner Mutter wurde als nicht glaubwürdig angesehen.
Zu Spruchteil II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Bundesgebiet vorweisen könne. Ferner sei dem Beschwerdeführer im Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein - nicht auf das Asylrecht begründetes - und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die nochmalige Prüfung seines Asylantrages forderte. Er stamme aus Transnistrien, er habe dort große Probleme gehabt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.01.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380;VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, m.w.N.).
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt.
Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft und in weiterer Folge als nicht asylrelevant angesehen wurden.
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach es sich bei dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens handelt, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer erkennbar nicht jene Identität besitzt, die er angibt, da die Ausstellung von Heimreisepapieren lt. Aktenlage nicht zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer bedient sich zudem - wie eingestanden - gefälschter rumänischer Dokumente, woraus ableitbar ist, dass dem Beschwerdeführer an einem ordnungsgemäßen Verfahren und an Mitwirkung an demselben nicht interessiert ist.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Moldawien maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde vom Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet.
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 14.05.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorliegenden Antrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Moldawien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Moldawien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Zu den Beschwerdeausführungen bezüglich des Familien- und Privatlebens ist ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes einzig festzuhalten, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf dem mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. vorläufigen Aufenthaltsrecht gründet. Diese Anträge haben sich als unbegründet erwiesen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, vielmehr führte er aus, dass seine Mutter in Moldawien leben würde. Vor einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer i.d.R. keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können; vgl. zuletzt EGMR 08.04.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst auch EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen). Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jene des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet, zumal dieser nur von Schwarzarbeit ein eigenes Einkommen erzielen konnte und auch keine sonstigen Merkmale einer Integration erkennbar sind.
Ferner hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Erkrankung leide. Der Beschwerdeführer hat derartiges weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde vorgebracht. Es hat sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers eine Rückführung nach Moldawien aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegen stehen könnte (zur Judikatur des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes zur Abschiebung kranker Personen vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 41
Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen. Bei diesem Ergebnis konnte auch die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.