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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Regelung der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linzüber die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe in Form einerApparateabgabe von Rundfunkempfangsanlagen mit gesondertem Verstärkeroder Lautsprecher(n) mangels gesetzlicher Grundlage imOö LustbarkeitsabgabegesetzRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge ", Rundfunkempfangsanlagen mit zusätzlich betriebenem Verstärker oder Lautsprecher(n)" in §17 Abs1 Z2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz idF vom 20.09.01.
Keine Norm der Finanzverfassung ermächtigt die Gemeinde, bei der Umschreibung der steuerpflichtigen Lustbarkeiten über den vom Landesgesetzgeber gesteckten Rahmen hinauszugehen. Die Grenze der Lustbarkeiten, die der Besteuerung unterworfen werden dürfen (und nach §1 Abs1 Oö LustbarkeitsabgabeG auch unterworfen werden müssen), wird durch den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Landesgesetzes bestimmt, mögen diese auch im Fall einer bloß beispielhaften Aufzählung den Gemeinden einen gewissen Spielraum einräumen.
Rundfunkempfangsanlagen finden weder in §2 Abs4 Z5 noch in §17 Abs1 Z3 Oö LustbarkeitsabgabeG (Apparateabgabe) Erwähnung, wohl aber in §2 Abs4 Z6 und §19 leg cit (Pauschalabgabe nach der Größe des Raumes). Nennt der Landesgesetzgeber das Halten von Rundfunkempfangsanlagen ua in Gast- und Schankwirtschaften explizit als Gegenstand der Lustbarkeitsabgabe und sieht er hiefür eine Abgabe nach der Größe des Raumes vor, dann kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber die Gemeinden dazu ermächtigen wollte, den Betrieb solcher Rundfunkempfangsanlagen zusätzlich einer Abgabe nach Anzahl der Apparate zu unterwerfen.
Es ist Sache des Landesgesetzgebers ist, die Tatbestände im Oö LustbarkeitsabgabeG so zu umschreiben, dass den Gemeinden als verordnungsgebende Organe eine gesetzeskonforme Vorgangsweise bei der Besteuerung von Lustbarkeiten unter Berücksichtigung auch der aktuellen Entwicklung der Unterhaltungselektronik (auch Internet) und der Gesichtspunkte der Praktikabilität und Akzeptanz möglich ist.
Anlassfall B2081/07, E v 11.03.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Vergnügungssteuer, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-,Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V447.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010