TE Vwgh Beschluss 2001/3/20 97/21/0064

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, in der Beschwerdesache des F, geboren am 9. Februar 1962, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 6. Dezember 1996, Zl. Fr-538/96, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsbürger, gemäß § 17 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 1990 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich sei ihm niemals erteilt worden. Vielmehr sei er bereits im Jänner 1993 aus Österreich ausgewiesen worden. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers bestehe schon seit Jahren. Zwar werde durch die Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in relevanter Weise eingegriffen. Gemäß § 19 FrG sei aber - möge die Beeinträchtigung des Privat- und/oder Familienlebens durch die Ausreise noch so intensiv sein - diese Maßnahme zulässig, wenn sie zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten sei. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Es unterliege nämlich keinem Zweifel, dass ein jahrelanger unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Sichtvermerksantrages, die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Dem Beschwerdeführer wurden seit Erlassung des angefochtenen Bescheides Aufenthaltstitel erteilt, und zwar mit Gültigkeit vom 11. August 1997 bis zum 10. August 1999 und vom 4. Jänner 1999 bis zum 14. Jänner 2001.

Gemäß § 40 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Folge, dass eine Ausweisung gegenstandslos, also wirkungslos wird. Dieser Fall ist vorliegend eingetreten, weshalb einer Entscheidung über die gegen diese Ausweisung erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukommt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin - etwa im Hinblick auf eine Bestrafung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG, das Ungültigwerden eines Sichtvermerkes gemäß § 11 Abs. 2 FrG, die Rechtmäßigkeit einer Schubhaft oder die Auferlegung von Kosten gemäß § 79 FrG - durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt sein könnte. Daher war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0006). Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid insofern in Rechten verletzt erachtet, als er durch ihn zur Ausreise gezwungen gewesen wäre, drei Wochen lang nicht nach Österreich habe einreisen können, einen Verdienstentgang zu verzeichnen gehabt habe und auch mit Kosten für Fahrt und Unterkunft belastet gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich hiebei um in der Vergangenheit liegende Umstände handelt, an denen auch durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nichts mehr geändert werden könnte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde nicht, dass er sich schon seit Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ihm eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich niemals erteilt worden sei. Der angefochtene Bescheid konnte daher zu Recht auf § 17 Abs. 1 FrG gegründet werden und ist - vorbehaltlich einer Beurteilung nach § 19 FrG - nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 19 FrG für rechtswidrig, weil der ihm vorgeworfene Zustand der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes ausschließlich dadurch entstanden sei, dass die Fremdenpolizei Wien (Bundespolizeidirektion Wien) über seinen sofort nach der Abweisung des von ihm gestellten Asylantrages im August 1992 gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes nicht sofort entschieden habe, wie wohl er alle Voraussetzungen zur Erteilung eines Sichtvermerkes nach der damaligen Gesetzeslage erfüllt habe. Diese Entscheidung sei vielmehr erst am 25. Jänner 1993, sohin zu einem Zeitpunkt, als bereits das Fremdengesetz aus 1992 in Kraft getreten war, erfolgt und sein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG abgewiesen worden sei. In der Folge habe auch ein in der Beschwerde namentlich genannter Sektionschef des Bundesministeriums für Inneres die Verfügung getroffen, dass dem Beschwerdeführer ein Sichtvermerk zu erteilen sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Folge nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes Anträge auf Erteilung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt; diesbezüglich sei ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar bewirkt die gegen ihn verfügte Ausweisung angesichts seines zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon etwa sechs Jahre dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in den Jahren 1992 bis 1996 offensichtlich auf Grund einer ihm erteilten Arbeitserlaubnis sowie auf Grund von Beschäftigungsbewilligungen erlaubten Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen ist, einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne des § 19 FrG. Ungeachtet der dadurch bewirkten Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet waren seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich - familiäre Beziehungen im Bundesgebiet wurden weder von der belangten Behörde festgestellt noch vom Beschwerdeführer behauptet - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als schwerer wiegend zu beurteilen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften, das einen hohen Stellenwert aufweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 96/21/1052). Die belangte Behörde durfte die Ausweisung des Beschwerdeführers daher im Grunde des § 19 FrG zur Aufrechterhaltung der Ordnung als dringend geboten erachten.

Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen gewesen, weshalb die Kosten der belangten Behörde zuzusprechen waren.

Wien, am 20. März 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210064.X00

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten