TE AsylGH Beschluss 2009/03/09 D9 318241-2/2009

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Veröffentlicht am 09.03.2009
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Spruch

D9 318241-2/2009/6E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über das Anbringen der L.V., geb. 00.00.1941, StA. staatenlos, vom 20. Dezember 2008, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt, Osterwitzgasse 6/II, 9020 Klagenfurt, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Das Anbringen wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die Einschreiterin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 24. Juli 2007 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Dieser Antrag vom 24. Juli 2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2008, Zahl. 07 06.719-BAG, unter Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Einschreiterin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Einschreiterin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan nicht zuerkannt und sie unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23. September 2008, GZ. D9 318241-1/2008/8E, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, in Folge eines Zustellmangels als unzulässig zurückgewiesen.

 

Am 30. Oktober 2008 erstattete der im Einleitungssatz genannte Rechtsvertreter der Einschreiterin eine Vollmachtsbekanntgabe.

 

Der Antrag der Einschreiterin auf internationalen Schutz vom 24. Juli 2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2008, Zl. 07 06.719-BAG, unter Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und sie unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem im Spruch genannten Rechtsvertreter am 18. Dezember 2008 zugestellt.

 

Am 29. Dezember 2008 wurde ein mit 20. Dezember 2008 datiertes Schreiben per Telefax eingebracht, welches am 16. Jänner 2009 dem Asylgerichtshof mit dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes vorgelegt wurde. In diesem handschriftlichen Schreiben führt die Einschreiterin aus, dass sie in den Hungerstreik getreten sei, sie "protestiere gegen die Lügen wider uns hier im Österreich von den Seiten des Bundesasylamtes von Graz", sei eine alte Frau und dass ihr Gatte aus gesundheitlichen Gründen nicht in den Hungerstreik treten könne.

 

Am 21. Jänner 2009 wurde die Einschreiterin mittels folgendem Schreiben an ihren Rechtsvertreter zur Verbesserung des Anbringens vom 20. Dezember 2008 aufgefordert: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2008, Zl. 07 06.718-BAG, abgewiesen. Am 30.12.2008 brachten Sie das beiliegende, mit 20.12.2008 datierte, Schreiben ein. Dieses weist jedoch keine unter § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, geforderte Merkmale eines Rechtsmittels auf. Sie werden daher aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, mitzuteilen ob es sich bei der betreffenden Eingabe um eine Beschwerde handelt, und zutreffendenfalls, die Beschwerde als solche zu bezeichnen und zu begründen sowie Beschwerdeanträge zu stellen. Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Mängelbehebung einlangen, wäre Ihr Anbringen in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 5/2008, zurückzuweisen." Dem Verbesserungsauftrag ist die Einbringerin trotz nachweislicher Zustellung am 26. Jänner 2009 binnen gesetzter Frist nicht nachgekommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, § 63 Anm. 6).

 

Das Anbringen der Einschreiterin wurde dem Asylgerichtshof am 16. Jänner 2009 vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2009, dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachweislich zugestellt am 26. Jänner 2009, wurde der Einschreiterin umgehend unter Verweis auf das Fehlen der Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG die Verbesserung des Anbringens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgetragen und bei Unterbleiben einer Verbesserung innerhalb gesetzter Frist die Zurückweisung des Anbringens in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG angekündigt (vgl. zu dieser Vorgangsweise Hengstschläger/Leeb, 2007, AVG § 63 Rz 81 letzter Satz und zur Unverzüglichkeit Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, § 13 Anm. 13).

 

Die rechtsanwaltlich vertretene Einschreiterin wurde vom Asylgerichtshof aufgefordert, mitzuteilen, ob es sich bei ihrer Eingabe um eine Beschwerde handle, diese zutreffendenfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und Beschwerdeanträge zu stellen. Der Manuduktionspflicht ist mit diesen Aufträgen an die durch einen befugten Parteienvertreter vertretene Einschreiterin jedenfalls Genüge getan.

 

Das Anbringen der Einschreiterin beinhaltet keinen Antrag und auch keine Begründung, d.h. eine Rechtfertigung des Antrags, und handelt es sich dabei um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. zB VwGH 4. 9. 2008, Zl. 2007/17/0105; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, § 13 Anm. 11; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, § 63 Anm. 9). Die Berufung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen der Berufungswerber den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält und muss weiters erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2006, S 251f). Dem Mängelbehebungsauftrag, der - obwohl an einen berufsmäßigen Parteienvertreter, bei dem keine besonderen Anforderungen an die Formulierung des Verbesserungsauftrages gestellt werden (vgl. dazu VwGH 4. 9. 2008, Zl. 2007/17/0105 mwN) zugestellt - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung enthält, ist die Einschreiterin nicht nachgekommen und stellt sich das Anbringen der Einschreiterin als unbegründet dar, ist daraus doch nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, 2007, AVG § 63 Rz 83).

 

Die Mängel sind, nachdem das Anbringen einem Verbesserungsverfahren unterzogen wurde, nicht behoben und ist daher auf Grund der Nichtverbesserung mit der angekündigten Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, § 13 Anm. 16).

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

 

Festzuhalten ist, dass in Bezug auf den Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, der Einschreiterin mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag gleichlautend entschieden wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Mängelbehebung, Manuduktionspflicht, verbesserungsfähiger Mangel
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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