RS Vwgh 2009/2/4 2007/12/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0088 E 4. Februar 2009

Rechtssatz

"Einstiegsvoraussetzungen" für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind - neben einem diesbezüglichen Antrag des Beamten - das Vorliegen wichtiger persönlicher oder familiärer Gründe oder eines sonstigen besonderen Anlasses, dass der Sonderurlaub die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigt und schließlich das Nichtentgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse. Diese Voraussetzungen sind von der Dienstbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223, und vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0162, VwSlg 16595 A/2005). Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kommt der Dienstbehörde Ermessen dahingehend zu, ob sie einen Sonderurlaub gewährt und bejahendenfalls in welcher Dauer. Bei dieser Ermessensübung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des Sonderurlaubes ein strenger Maßstab anzulegen, weil andernfalls eine gleichheitswidrige Begünstigung einzelner Beamter eintreten könnte (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1994, Zl. 90/12/0223). Abgesehen von dieser "allgemeinen" Ermessensrichtlinie hat sich die Entscheidung über die Gewährung und die Dauer des Sonderurlaubes (im Rahmen der durch § 74 Abs. 3 BDG 1979 vorgegebenen objektiven Obergrenze) von einer Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (insbesondere dienstlichen) und privaten Interessen leiten zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0028).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120087.X02

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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