RS Vfgh 2009/3/5 V452/08

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö StadtrechtsorganisationsG §50
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren idF vom 17.09.03

Leitsatz

Aufhebung einer Wassergebührenordnung wegen nicht ordnungsgemäßerKundmachung im Sinne des Nö Stadtrechtsorganisationsgesetzes

Rechtssatz

Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren idF des Beschlusses vom 17.09.03.

Das dem Verfassungsgerichtshof mit den Verordnungsakten vorgelegte Schriftstück vom 22.09.03, mit dem Titel "Kundmachung" und der Unterschrift des Abteilungsleiters für den Bürgermeister sowie dem Siegel des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, entspricht nicht den Erfordernissen einer rechtmäßigen Kundmachung gemäß §50 Nö StadtrechtsorganisationsG. Das Schriftstück enthält weder den die Änderung der Verordnung betreffenden Gemeinderatsbeschluss im Wortlaut noch wurde in der Kundmachung auf eine - wenngleich hier ohnedies nicht in Betracht kommende - allfällige Auflegung der beschlossenen Änderung des Verordnungstextes zur öffentlichen Einsicht hingewiesen.

Anlassfall B1474/07, E v 06.03.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wasserrecht, Wasserversorgung, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V452.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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