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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Wassergebührenordnung wegen nicht ordnungsgemäßerKundmachung im Sinne des Nö StadtrechtsorganisationsgesetzesRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau über die Erhebung von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren idF des Beschlusses vom 17.09.03.
Das dem Verfassungsgerichtshof mit den Verordnungsakten vorgelegte Schriftstück vom 22.09.03, mit dem Titel "Kundmachung" und der Unterschrift des Abteilungsleiters für den Bürgermeister sowie dem Siegel des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, entspricht nicht den Erfordernissen einer rechtmäßigen Kundmachung gemäß §50 Nö StadtrechtsorganisationsG. Das Schriftstück enthält weder den die Änderung der Verordnung betreffenden Gemeinderatsbeschluss im Wortlaut noch wurde in der Kundmachung auf eine - wenngleich hier ohnedies nicht in Betracht kommende - allfällige Auflegung der beschlossenen Änderung des Verordnungstextes zur öffentlichen Einsicht hingewiesen.
Anlassfall B1474/07, E v 06.03.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
Wasserrecht, Wasserversorgung, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V452.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010