TE Vfgh Beschluss 2009/2/26 B656/07 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2009
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, Rettung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir FlugrettungsG §3 ff, §6

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerden gegen die Erteilung der beantragtenBewilligungen zur Ausübung der Flugrettung mittelsNotarzthubschraubern nach dem Tiroler Flugrettungsgesetz mangelsformeller Beschwer

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die zu B656/07 und B1554/07 beschwerdeführenden

Gesellschaften sind seit Anfang bzw. Ende 2002 Flugrettungsbetreiber in Tirol. Am 30. März 2006 beantragten sie die Bewilligungen zur Ausübung der Flugrettung mittels Notarzthubschraubern nach dem Gesetz vom 6. November 2002 über die Ausübung der Flugrettung (Tiroler Flugrettungsgesetz), LGBl. 10/2003 idF LGBl. 6/2005. Mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz, vom 30. Mai 2006 wurden ihnen Verbesserungsaufträge erteilt und sie unter anderem aufgefordert, gemäß §6 Abs2 litd und Abs3 leg.cit. die Verträge über die Teilnahme am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem beizubringen. In der Folge wurden der belangten Behörde die zwischen den beschwerdeführenden Gesellschaften und der Betreiberin des Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystems abgeschlossenen Verträge über die Teilnahme der beschwerdeführenden Gesellschaften am Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystem vorgelegt.

Mit Bescheiden der Tiroler Landesregierung vom 12. März 2007 bzw. 22. Juni 2007 wurden den beschwerdeführenden Gesellschaften die beantragten Bewilligungen zur Ausübung der Flugrettung mittels Notarzthubschraubern erteilt.

2. In den gegen diese - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheide erhobenen - im Wesentlichen gleichlautenden - Beschwerden wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG, auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG, Art7 B-VG behauptet, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art234 EG beim Europäischen Gerichtshof und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Tiroler Flugrettungsgesetzes angeregt sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerden wird gemäß Art144 Abs3 B-VG deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass die in §6 Abs2 litd bzw. Abs3 des Tiroler Flugrettungsgesetzes vorgesehene Vorlage eines Vertrages über die Teilnahme an dem Flugrettungs-Einsatzkoordinationssystems mit der Rettungsorganisation, die die Landesrettungsleitstelle betreibt, verfassungswidrig sei.

3. Die belangte Behörde hat jeweils die Verwaltungsakten vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerden erwogen:

1. Die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Fall eines auf Antrag des Beschwerdeführers erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer; siehe dazu etwa VwGH 3.9.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.3.1988, 87/16/0119; ferner etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 92). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg. 11.764/1988, 13.485/1993).

2. Die Beschwerden sind nicht zulässig:

Nach dem Tiroler Flugrettungsgesetz handelt es sich bei der Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung der Flugrettung mittels Notarzthubschrauber um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Den Anträgen der beschwerdeführenden Parteien wurde - ungeachtet des Umstandes, dass die Anträge durch Vorlage der von der Behörde geforderten Verträge ergänzt wurden - vollinhaltlich Rechnung getragen.

Daher mangelt es den beschwerdeführenden Gesellschaften an der - für eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof notwendigen - formellen Beschwer durch die angefochtenen Bescheide.

Die Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rettung, Beschwer, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B656.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten