TE OGH 2009/2/18 15Os1/09z

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Veröffentlicht am 18.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Zvonimir S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 30. Oktober 2008, GZ 13 Hv 116/08i-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zvonimir S***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 22. Mai 2008 in Bruck an der Mur unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich im Zustand einer Demenz, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen versucht hat, indem er mit seiner Hand zielstrebig die Brüste der am 30. Juni 1996 geborenen Theresa P***** zu erfassen und betasten versuchte, was ihm nur aufgrund deren Gegenwehr missglückte, sohin eine Tat begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie schlägt fehl. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den maßgeblichen Urteilsfeststellungen, wonach der Betroffene durch zielstrebiges Zuführen seiner Hand an die Brust des Mädchens versuchte, dieses „unsittlich" (somit ersichtlich gemeint: nicht bloß flüchtig und oberflächlich [RIS-Justiz RS0095186]) an der Brust zu berühren, was lediglich daran scheiterte, dass ihn das Mädchen mit beiden Händen wegstieß (US 5f iVm 2 und 10). Soweit die Beschwerde die Intention des Betroffenen in Abrede stellt, bekämpft sie lediglich in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung. Mit dem weiteren Einwand, die Tat (die nur aufgrund der aktiven Gegenwehr des Opfers unterblieben ist; US 6) habe sich „noch nicht einmal im Versuchsstadium befunden", wird die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ohne jegliche Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 588) und solcherart der gesetzliche Bezugspunkt neuerlich verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Anmerkung

E8996015Os1.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00001.09Z.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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