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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des Z in Jugoslawien, geboren am 29. April 1965, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. August 1999, Zl. Fr 2261/99, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22. August 1998 war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 iVm den §§ 37, 38, 39, 40 und 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Dieser Bescheid war damit begründet worden, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt bereits mit Bescheid vom 1. April 1997 ein bis 1. April 2002 befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Entgegen diesem Aufenthaltsverbot sei der Beschwerdeführer ca. zehn Tage nach erfolgter Abschiebung über die "Grüne Grenze" wieder nach Österreich eingereist, wo er sich bei seiner - namentlich genannten - Bekannten aufhalte. Er sei im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet und verfüge nicht über eigene ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes; diesen decke er durch eine nicht bewilligte Tätigkeit bei einem Unternehmen in Theresienfeld, obwohl er in Kenntnis sei, über keine gültige arbeitsmarktrechtliche und aufenthaltsrechtliche Bewilligung zu verfügen. Darüber hinaus sei aus Anlass einer Verkehrskontrolle festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Mit Schriftsatz vom 10. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbotes und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er beabsichtige, eine österreichische Staatsbürgerin - dabei handelt es sich um die im Aufenthaltsverbotsbescheid namentlich genannte Bekannte - zu ehelichen; diese lebe in geordneten Verhältnissen in Österreich und gehe hier auch einer Beschäftigung nach.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. August 1999 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) diesen Antrag ab. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert hätten. Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag sei auch auf die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, sei nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht gegen die rechtliche Beurteilung der das Aufenthaltsverbot erlassenden Behörde wenden. Soweit er vorbringe, eine österreichische Staatsbürgerin ehelichen zu wollen, sei auszuführen, dass dieser Umstand als ungewisses künftiges Ereignis nicht zu berücksichtigen sei; darüber hinaus habe die Beziehung zu der genannten österreichischen Staatsbürgerin bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestanden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Wie schon die belangte Behörde zutreffend betont hat, kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltesverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Der Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes dient jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0346, m.w.N.).
Im Hinblick auf diese Grundsätze erweist sich zunächst das zentrale Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer beabsichtige die im Verwaltungsverfahren genannte österreichische Staatsangehörige zu ehelichen, als nicht zielführend. Wie er selbst ausführt, sei die Heirat schon länger geplant gewesen und sei dieses Vorhaben durch das mittlerweile erlassene Aufenthaltsverbot zunichte gemacht worden. Haben die Heiratsabsichten demnach aber schon vor dem Aufenthaltsverbot bestanden, so ist insofern - sollte dies überhaupt einen relevanten Umstand darstellen - keine Änderung in dem zuvor beschriebenen Sinn eingetreten.
Der Beschwerdeführer vermag auch sonst nicht aufzuzeigen, dass sich seit Verhängung des in Frage stehenden Aufenthaltsverbotes vom 22. August 1998 bis zur Erlassung des hier bekämpften Bescheides, also innerhalb eines Zeitraumes von rund einem Jahr, die maßgeblichen Gesichtspunkte zu seinen Gunsten geändert hätten. Was den Hinweis anlangt, er habe bei Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wieder, wie bis zu seiner Ausreise aus Österreich, die Möglichkeit zu arbeiten, so ist ihm zu entgegnen, dass er damit den (nunmehrigen) Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt - und damit den Wegfall der spezifischen, der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde liegenden Gefahr - nicht nachweisen kann; im Hinblick auf die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vgl. insbesondere § 4) handelt es sich bei dieser "Möglichkeit" nämlich ungeachtet der mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgelegten "Einstellungszusage" der "Firma P" für den Fall des Erhalts einer "Arbeitsgenehmigung" um ein noch ungewisses Ereignis. Hinsichtlich des - gescheiterten - Versuchs, schon vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, und hinsichtlich der Frage, wie der Beschwerdeführer nach Erlassung des (ersten) Aufenthaltsverbotes durch die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt (vom 1. April 1997) wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, genügt es auf die zeitliche Einordnung dieser Umstände zu verweisen. Schon daraus erhellt, dass darin keine Änderungstatsachen erblickt werden können, weshalb es keines näheren Eingehens auf diese Umstände bedarf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210341.X00Im RIS seit
22.06.2001