RS Vwgh 2009/2/4 2005/12/0258

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs2 Z8 idF 1997/I/061;
GehG 1956 §12 Abs2a idF 1997/I/061;
GehG 1956 §12 Abs2e idF 1997/I/061;
GehG 1956 §12 Abs8 idF 1997/I/061;

Rechtssatz

Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0136, wurde ausgeführt, dass nach § 12 Abs. 2 Z. 8 bzw. Abs. 2a GehG (nur) die ersten vier Jahre des Diplomstudiums angerechnet werden könnten. Es wurde der Standpunkt vertreten, weil die genannten Bestimmungen in Verbindung mit Abs. 8 GehG an einem studienrechtlich geregelten Sachverhalt anknüpften, seien die Studienvorschriften zur Auslegung des GehG heranzuziehen, sofern nicht ausdrücklich oder erschließbar selbstständige Regelungen im Gehaltsgesetz bestünden (vgl. z.B. die Festlegung der Laufzeit der Semester in § 12 Abs. 2e GehG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120258.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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