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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z8 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. September 1995, Zl. 95/12/0136, wurde ausgeführt, dass nach § 12 Abs. 2 Z. 8 bzw. Abs. 2a GehG (nur) die ersten vier Jahre des Diplomstudiums angerechnet werden könnten. Es wurde der Standpunkt vertreten, weil die genannten Bestimmungen in Verbindung mit Abs. 8 GehG an einem studienrechtlich geregelten Sachverhalt anknüpften, seien die Studienvorschriften zur Auslegung des GehG heranzuziehen, sofern nicht ausdrücklich oder erschließbar selbstständige Regelungen im Gehaltsgesetz bestünden (vgl. z.B. die Festlegung der Laufzeit der Semester in § 12 Abs. 2e GehG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120258.X01Im RIS seit
27.02.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009