TE Vfgh Erkenntnis 2009/3/5 B1734/06

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AVG §66 Abs2
Nö GVG 1989 §11 Abs4, Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durcheinen die erstinstanzliche Versagung der grundverkehrsbehördlichenGenehmigung behebenden und die Angelegenheit an dieGrundverkehrs-Bezirkskommission zurückverweisenden Bescheid; keineVerpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichenVerhandlung durch die Grundverkehrs-Landeskommission angesichts dernun in erster Instanz durchzuführenden Verhandlung; keineBindungswirkung hinsichtlich der nicht vom Spruch getragenenBegründungselemente

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 7. April 2005 erwarb die

Beschwerdeführerin einen 1/6 und einen 1/18 Anteil einer näher bezeichneten Liegenschaft in GB Tullnerbach von A. M. sowie einen 2/18 Anteil derselben Liegenschaft von R. R.; die genannten Grundflächen weisen eine Gesamtfläche von ca. 8,45 ha auf.

2. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission Tullnerfeld versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 7. November 2005 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrige Beschwerdeführerin als Käuferin sowie die Verkäufer A. M. und R. R. gemeinsam Berufung.

3. Mit Bescheid vom 23. August 2006 gab die Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (im Weiteren: GVLK) dieser Berufung Folge. Sie behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Sachentscheidung an die Grundverkehrs-Bezirkskommission zurück.

Begründend führte die GVLK u.a. Folgendes aus:

"Die Grundverkehrslandeskommission gelangt zur Auffassung, dass nicht nur das vorangegangene erstinstanzliche Verfahren, sondern der angefochtene Bescheid teilweise rechtswidrig ist. So liegt weder eine ausreichende, sondern überhaupt keine Sachverhaltsfeststellung vor, noch liegt dem angefochtenen Bescheid eine §11 Abs4 NÖ GVG 1989 entsprechende Beschlussfassung der Grundverkehrsbezirkskommission Tullnerfeld als Kollegialorgan zugrunde. Die Niederschrift über die Beratung enthält weder einen Antrag noch die für die Entscheidung wesentliche Begründung. Darüber hinaus muss bei rechtsrichtiger Beantwortung der aufgeworfenen Fragen das Ermittlungsverfahren in entscheidenden Punkten ergänzt werden. Der Mangel der fehlenden Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts kann nach Ansicht der Grundverkehrslandeskommission nur mit der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung behoben werden.

...

Entspricht der Spruch und die tragenden Teile der Begründung eines Bescheides, wie im vorliegenden Fall, offensichtlich nicht der vorangegangenen[,] von der Mehrheit der übrigen Mitglieder getragenen Beschlussfassung eines Kollegialorgans, sondern wird in entscheidenden Punkten ohne Nennung einer (tauglichen) Rechtsgrundlage und ohne notwendigen Sachverhaltsannahmen und notwendigen Tatsachenfeststellungen bloß die in Minderheit gebliebene Einzelmeinung wiedergegeben, so hat dies zur Folge, dass der vom Vorsitzenden unterfertigte Intimationsbescheid nicht der Kollegialbehörde, sondern dem Vorsitzenden zuzurechnen ist und damit eine Mangelhaftigkeit vorliegt, die im Ergebnis einer Unzuständigkeit der Behörde gleichkommt. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid nach Ansicht der Grundverkehrslandeskommission zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Grundverkehrsbezirkskommission zurückzuverweisen.

..."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren iSd Art6 EMRK, im Recht auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs und im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

5. Die GVLK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie dem Beschwerdevorbringen mit näherer Begründung entgegentritt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989 (im Weiteren: NÖ GVG 1989), LGBl. 6800-0 idF LGBl. 6800-3, lauten:

"§11

Verfahren bei der
Grundverkehrs-Bezirkskommission

(1) Die Grundverkehrs-Bezirkskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich gegen Zustellnachweis einzuladen.

(2) Die Grundverkehrs-Bezirkskommission hat alle für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen. Sie kann die Mitwirkung der Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der übrigen Selbstverwaltungskörper in Anspruch nehmen.

(3) Die Grundverkehrs-Bezirkskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beratung und Abstimmung hat unter Ausschluß der Parteien zu erfolgen.

(4) Über die Verhandlung und Beratung sind getrennte Niederschriften abzufassen. Die Niederschrift über die Beratung hat die gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten und unterliegt nicht der Einsicht durch die Parteien.

(5) - (9) ...

(10) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Grundverkehrs-Bezirkskommissionen ist die Grundverkehrs-Landeskommission zuständig."

2. §66 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, lautet:

"§66. (1) ...

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) - (4) ..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 13.555/1993) - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass die GVLK durch den aufhebenden und an die Grundverkehrs-Bezirkskommission zurückverweisenden Bescheid "in gehäufter Verkennung der Rechtslage eine gemeinschaftsrechts- und verfassungswidrige Rechtsansicht" überbunden hätte.

2.1. Sie behauptet zunächst, im Recht auf Durchführung einer (volks-)öffentlichen mündlichen Verhandlung iSd Art6 EMRK verletzt worden zu sein, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, eine solche Verhandlung durchzuführen, obwohl in der Berufung auch Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts und daran anschließend verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die Durchführung der Verhandlung überdies ausdrücklich beantragt.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht außer Zweifel, dass Entscheidungen respektive Verfahren betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung von Rechtsgeschäften "civil rights" in ihrem Kernbereich berühren (VfSlg. 16.402/2001). Das gilt auch für den mit vorliegender Beschwerde bekämpften Bescheid der NÖ GVLK. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ist Art6 EMRK im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt.

Der EGMR hat in seiner Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass in einem den Anforderungen des Art6 EMRK unterliegenden Verfahren vor einem in erster und letzter Instanz entscheidenden Gericht das Recht auf eine "öffentliche Anhörung" ein Recht auf eine mündliche Verhandlung zur Folge hat, es sei denn, dass besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. EGMR 19.2.1998, Fall Jacobsson, Appl. 16.970/90, ÖJZ 1998, 935 [Z46 ff.]; 20.11.2003, Fall Faugel, Appl. 58.647/00, ÖJZ 2004, 437; 22.1.2004, Fall Alge, Appl. 38.185/97, ÖJZ 2004, 477 [Z29]).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in eventu beantragt hat. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass die GVLK den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid unter Berufung auf §66 Abs2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachentscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen hat. Dies ist im Sinne der genannten Bestimmung dann geboten, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die im Instanzenzug untergeordnete Behörde unvermeidlich erscheint. Insofern ist der hier vorliegende Fall eines aufhebenden und zurückverweisenden Bescheides nicht mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fall eines abweisenden Bescheides, der zur stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2006, B260/05 (VfSlg. 17.855/2006), geführt hat, zu vergleichen.

Der Spruch des bekämpften Bescheides wird auf §66 Abs2 AVG sowie §11 Abs4 und 5 NÖ GVG 1989 gestützt. Die Bindungswirkung eines gemäß §66 Abs2 AVG ergangenen Bescheides erstreckt sich über den Spruch hinaus nur auf die die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht (vgl. dazu auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010). Soweit daher die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht vom Spruch getragen wird, sondern darüber hinaus ausführliche inhaltliche Überlegungen anstellt, tritt hinsichtlich dieser Begründungselemente (vgl. die Seiten 26 ff. des Bescheides) keine Bindungswirkung ein. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission ist daher zu einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung und darauf aufbauenden (neuerlichen) rechtlichen Beurteilung berufen. Angesichts des Umstandes, dass nun in erster Instanz - gegebenenfalls auch im nachfolgenden Berufungsverfahren vor der GVLK - eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, verpflichtete Art6 EMRK die GVLK nicht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Unterlassung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die GVLK stellt daher in diesem Fall keine Verletzung von Art6 EMRK dar.

2.3. Ob sich die belangte Behörde, die, unter Zugrundelegung der Auffassung, dass der vom Vorsitzenden der Grundverkehrs-Bezirkskommission unterfertigte Intimationsbescheid nicht der Kollegialbehörde zuzurechnen sei, von der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausgeht, im vorliegenden Fall richtigerweise auf §66 Abs2 AVG stützen konnte, ist eine einfachgesetzliche Frage, die der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen hat.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdebehauptungen.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewandten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002, 16.795/2003 und 17.878/2006).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG

ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung,Bescheidbegründung, Verhandlung mündliche, Bindung (derVerwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1734.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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