RS UVS Burgenland 2008/12/21 B02/11/08001

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Veröffentlicht am 21.12.2008
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Rechtssatz

Gerade im vorliegenden Zusammenhang eines gewerberechtlichen Genehmigungsansuchens wäre es mit den Zielsetzungen des betriebsanlagenrechtlichen Verfahrens unvereinbar, wenn es dem Genehmigungswerber frei stünde, von einer eindeutigen Festlegung der Beschreibung des beabsichtigten Betriebes abzusehen und den Inhalt seines Genehmigungsansuchens von Umständen abhängig zu machen, die außerhalb des Genehmigungsverfahrens liegen. Denn die Behörde selbst kann weder eine bedingte Genehmigung erteilen noch die allenfalls zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Auflagen bedingen. Wird der Inhalt des Genehmigungsansuchens demnach unter eine Bedingung gestellt, könnte die Behörde ihrer Aufgabe, zu beurteilen, welche Beeinträchtigungen der Schutzinteressen vom beabsichtigten Betrieb ausgehen können, nicht nachkommen und so die Genehmigungsfähigkeit des Antrages nicht feststellen.

 

Daraus folgt, dass es unzulässig ist, wenn die Berufungswerberin den Inhalt ihres Genehmigungsansuchens, nämlich ob behinderte Personen im ersten Obergeschoss der Frühstückspension beherbergt werden sollen oder nicht, in der Berufung davon abhängig macht, ob die Umsetzung einer Auflage für sie in bestimmter Hinsicht kostenfrei sein wird. Die Frage, ob die Versicherung der Berufungswerberin die Kosten eines Fehlalarms übernimmt, ist Angelegenheit der Berufungswerberin selbst?. Da der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs. 4 AVG die gleiche Sache wie die Bezirkshauptmannschaft, nämlich das Genehmigungsansuchen der Berufungswerberin zu beurteilen hat, war die nunmehr eingetretene Unzulässigkeit des Genehmigungsansuchens vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen.

Schlagworte
Bedingte Betriebsbeschreibung unzulässig
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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