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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung derINVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 betreffend die Voraussetzung einerbestimmten Anbauweise für die Gewährung von Direktzahlungen; keinVerstoß gegen das Legalitätsprinzip; Umsetzung dergemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung mit dem Ziel der Erhaltung derorganischen Substanz des Bodens; Zulässigkeit des Individualantragsvon Landwirten infolge Unzumutbarkeit des Zuwartens auf die Erlassungeines bekämpfbaren, negativen BescheidesRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags von Landwirten auf Aufhebung einer Bestimmung der INVEKOS-Umsetzungs-V 2008 betr eine Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen.
Über die Berechtigung, Direktzahlungen zu erhalten, wird über Antrag durch Bescheid abgesprochen.
Den Antragstellern ist jedoch nicht zumutbar, nur zum Zweck der Bekämpfung der angefochtenen Bestimmung eine beihilfenschädliche landwirtschaftliche Anbauweise zu wählen und damit den Verlust der Direktzahlung zu riskieren, zumal zwischen dem Anbau und der Ernte landwirtschaftlicher Produkte ein längerer Zeitraum liegt und die Anbauweise daher auch nicht kurzfristig geändert werden kann.
Auch der Weg über einen Feststellungsbescheid nach §13 der INVEKOS-Umsetzungs-V 2008 steht nicht zur Verfügung, weil die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen für den Fall der zukünftigen Änderung des Verhaltens des Antragstellers nicht einer Feststellung durch Bescheid zugänglich ist.
Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Z6 der Anlage zu §5 Abs1 der INVEKOS-Umsetzungs-V 2008, BGBl II 31/2008.
Keine Verletzung des Legalitätsprinzips.
Keine der Verordnungsermächtigungen des MOG 2007 sieht vor, dass bei Erlassung der Verordnung ein besonderes Verfahren zu beachten gewesen wäre. Eine Begründungspflicht wie bei Erlassung eines Bescheides besteht bei der Erlassung von Verordnungen nicht.
Ungeachtet dessen hat der Landwirtschaftsminister ein Begutachtungsverfahren durchgeführt; mehrere Stellungnahmen sind eingelangt; gegen den Kern der Bestimmung sprach sich auch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern nicht aus.
Die Verordnung findet ihre Deckung in §12 MOG 2007 iVm Art5 der VO (EG) 1782/2003 (betr Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik), die den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung auferlegt.
Die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, mit dem Ziel der Erhaltung der organischen Substanz des Bodens, "gegebenenfalls" eine Fruchtfolge festzulegen, ist auch hinreichend bestimmt, sodass sich eine nähere Regelung durch den österreichischen Gesetzgeber erübrigte.
Die Unterscheidung in tierhaltende Betriebe und reine Ackerbaubetriebe ist sachlich gerechtfertigt, weil tierhaltende Betriebe durch den anfallenden Stallmist über ausreichende organische Substanz verfügen und damit dem Ziel der Erhaltung organischer Substanz im Boden schon dadurch dienen.
Die angefochtene Verordnungsbestimmung verbietet keine bestimmte Anbauweise, sondern macht die Gewährung der Direktzahlung von dieser abhängig. Die hier angefochtene Bedingung liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse; eine Beschränkung auf bloß 15% der Anbaufläche ist auch verhältnismäßig.
Schlagworte
EU-Recht, Marktordnung, Wirtschaftslenkung, Legalitätsprinzip,Verordnungserlassung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V373.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010