TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/09 B4 235305-2/2009

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Veröffentlicht am 09.03.2009
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Spruch

B4 235.305-2/2009/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der S.K., geboren am 00.00.1968, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2009, Zl. 02 33.363-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1 Die Beschwerdeführerin reiste und ihrem mj. Sohn G.K. am 17.11.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 18.11.2002 einen auf ihren Ehemann E.K. bezogenen Asylerstreckungsantrag.

 

2. Mit Bescheid vom 27.1.2009, Zl. 02 00.393-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und stellte gemäß § 8 leg.cit. fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" zulässig sei.

 

3. Mit Bescheid vom 6.2.2003, Zl. 02 33.363-BAL wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab.

 

4. In Erledigung der dagegen erhobenen (ab 1.7.2009 als Beschwerde zu wertenden) Berufung hob der Asylgerichthof mit der Erkenntnis vom 28.8.2008, GZ B4 235.305-0/2008/1E, diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos auf. Begründend hielt er fest, dass der unter Punkt 2. genannte Bescheid nach dem kassatorischen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag, GZ B4 228.095-0/2008/2E, nicht dem Rechtsbestand angehöre.

 

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abermals gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab.

 

6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B4 228.095-2/2009/..E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2009, Zl. 02 00.393-BAL, mit dem sein Asylantrag abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt worden war, gemäß § 7 AsylG und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) zu führen.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asyl(erstreckungs)antrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG zu führen.

 

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

2.2.1. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt voraus, dass einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Erstreckungswerbers (das sind die Eltern eines minderjährigen Erstreckungswerbers sowie der Ehegatte und minderjährige unverheiratete Kinder eines Erstreckungswerbers, soweit bei Ehegatten die Ehe innerhalb eines Jahres nach der Einreise geschlossen wird) Asyl gewährt wurde.

 

2.2.2. Diese Voraussetzung ist im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt.

 

Da - wie sich aus dem Ausgeführten ergibt - dem Ehemann der Beschwerdeführerin kein Asyl in Österreich gewährt wurde (und im Übrigen auch keinem anderen Angehörigen iSd § 10 Abs. 2 AsylG), konnte der Beschwerdeführerin auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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