Ratio legis des sowohl im Genehmigungs- wie auch im Sanierungsverfahren geltenden Verbots von Auflagen, die das Wesen der Betriebsanlage verändern, ist der Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Die so verstandene ratio legis erlaubt die Präzisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes ?Veränderung des Wesens der Anlage?. Diese liegt dann vor, wenn die behördliche Auflagenvorschreibung darauf hinauslaufen würde, dass bei einer gegebenen Mehrzahl verschiedener Möglichkeiten betrieblicher Organisation die Behörde anstelle des Unternehmers die Entscheidung über die grundsätzlichen Fragen der betrieblichen Unternehmensstruktur treffen würde. Es geht daher nicht um bloße Beschränkungen eines bestehenden unternehmerischen betrieblichen Konzepts, wie dies etwa bei einer ? allgemeinen als zulässig anerkannten - nicht ausufernden Betriebszeitenbeschränkung der Fall ist, sondern um die Entscheidung darüber, mit welcher grundsätzlichen Betriebsstruktur die Leistungen des Unternehmens erzeugt werden sollen.
Die vom Amtssachverständigen als erforderlich erachteten Maßnahmen bestehen im Wesentlichen aus der Herstellung von Abtrennungen zwischen Räumen und dem Einbau von Türen sowie ergänzenden Maßnahmen wie dem Einbau von Rauchmeldern, Feuerlöschern und Fluchtwegorientierungsleuchten. Keine dieser Maßnahmen berührt die Anzahl der Zimmer der Frühstückspension, die für eine Beherbergung von Gästen zur Verfügung stehen. Noch wird in irgendeiner Weise die Nutzung von Räumlichkeiten für den Beherbergungsbetriebes beschränkt. Auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Anlageninhabers kann daher im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass die Umsetzung der allenfalls brandschutztechnisch erforderlichen Maßnahmen das Wesen der als Frühstückspension geführten Betriebsanlage verändern würde.