TE Vfgh Erkenntnis 2009/3/6 B1903/07

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Veröffentlicht am 06.03.2009
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Index

32 Steuerrecht
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft schloss 2004 mit der Europäischen Investitionsbank in Luxemburg einen Finanzierungsvertrag, über den drei Originalurkunden errichtet wurden, wobei zwei Originale in Luxemburg verblieben und ein Original nach Österreich gebracht wurde. Dieses Rechtsgeschäft wurde unter Vorlage der nach Österreich verbrachten Urkunde dem Finanzamt angezeigt, und es wurde hiefür Rechtsgeschäftsgebühr nach §33 TP19 Abs1 Z1 Gebührengesetz 1957 (in der Folge: GebG) in Höhe von € 520.000,-- entrichtet.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §25 Abs1 GebG auch für die beiden in Luxemburg verbliebenen Urkunden Gebühr in Höhe von (ebenfalls) je € 520.000,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums, die Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet.

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, als belangte Behörde legte fristgerecht die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 GebG idF BGBl. I 84/2002 ein. Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2009, G158/08, hob er die genannte Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1903.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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