RS Vfgh 2009/3/11 V49/07

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Plandokument Nr 7677, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 22.11.06
Wr BauO 1930 §5 Abs5
Wr Stadtgestaltungsnov, LGBl 44/1996 ArtIV Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Widmung"Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen - Grundfläche für öffentlicheZwecke" in einem Wiener Plandokument mangels Betroffenheit imZeitpunkt der Entscheidung des VfGH; Entfall der Auszeichnung derGrundfläche für öffentliche Zwecke durch Wirksamwerden derRechtsfolge einer Übergangsbestimmung der Stadtgestaltungsnovelle zurWiener Bauordnung

Rechtssatz

Nach der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 der Stadtgestaltungsnovelle, LGBl 44/1996, wird die in bestehenden Bauplänen festgelegte Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke nach Ablauf von zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. Unwirksamwerden daher am 19.09.08. Daran ändert auch der Umstand der Beibehaltung dieser Auszeichnung im Plandokument Nr 7677, beschlossen am 22.11.06, nichts; auch der Verordnungsgeber ging, wie die Materialien zeigen, davon aus, dass die Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke am 19.09.08 unwirksam werden wird.

Entscheidungstexte

  • V 49/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2009 V 49/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,Bebauungsplan, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher)einer Norm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V49.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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