RS Vwgh 2009/2/4 2007/12/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/12/0088 E 4. Februar 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/12/0147 E 3. Juli 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt einer der in § 74 Abs. 1 BDG 1979 umschriebenen Anlassfälle vor, so setzt eine negative Ermessensentscheidung voraus, dass der Gewährung des Sonderurlaubes entsprechend gewichtige öffentliche (insbesondere dienstliche) Interessen entgegen stehen, mögen diese dienstlichen Erfordernisse auch nicht zwingend sein. Die entsprechenden dienstlichen Interessen sind in der Ermessensentscheidung entsprechend konkretisiert darzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, welches Gewicht den für die Gewährung des Sonderurlaubes "aus einem sonstigen besonderen Anlass" sprechenden Gründen gegenüber entgegen stehenden dienstlichen Interessen zukommt, sind auch für die Gewährung des Sonderurlaubes sprechende öffentliche Interessen von Belang.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007120087.X03

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten