E6 237.041-2/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HABERSACK als Einzelrichter über die Beschwerde des C.G., geb. 00.00.1979, StA. Türkei, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009, FZ. 09 01.543-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der am 00.00.1979 geborene Beschwerdeführer gab an, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu sein und beantragte am 11.12.2002 erstmals die Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu am 10.12.2002 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 29.01.2003 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe Türken gegenüber seine kurdische Volksgruppenzugehörigkeit nicht angeben dürfen und sei ihm auch verboten worden in Anwesenheit von Türken kurdisch zu sprechen. Weiters sei er bereits als Kind sowohl von türkischen Soldaten als auch von PKK-Anhängern geschlagen worden und fiel er darüber hinaus im Jahr 1999 einem tätlichen Angriff türkischer Nationalisten zum Opfer. Dieser Vorfall sei auch zur Anzeige gebracht und die Täter zu einer viermonatigen Haftstrafe verurteilt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2003, FZ. 02 38.559-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 AsylG 1997 abgewiesen und stellte es in Spruchteil II fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei, zumal es sich bei den geschilderten Problemen um Beeinträchtigungen handle die mangels Intensität keine Asylrelevanz aufweisen würden. Hinsichtlich des Angriffs im Jahr 1999 wurde ausgeführt, dass es sich dabei um einen Übergriff durch Private gehandelt habe, welcher von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auch geahndet wurde und von einem Staat nicht verlangt werden könne, jeden Staatsbürger umfassend zu schützen.
Gegen diesen mit Wirksamkeit vom 24.04.2003 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 30.04.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
Am 23.10.2008 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde ihm in dieser einerseits die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2003, Zahl: 02 38.559-BAT, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BFBl. I Nr. 126/2002, als unbegründet abgewiesen. Der erkennende Gerichtshof kam nach Abwägung der vorhandenen Aussagen im gesamten Verfahren zu dem Ergebnis, dass mangels Vorliegen asylrelevanter Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund festgestellt werden kann und daher keine Verfolgung im Heimatstaat vorliegt.
Der daraufhin vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgericht wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2008 (U 787/08-3) abgewiesen, da der erkennende Gerichtshof keine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen hat und ihm auch keine groben Verfahrensfehler unterlaufen sind, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Grundrechten darstellen. Demgemäß wurde beschlossen, gemäß Art. 144a Abs 2 B-VG von der Behandlung der Beschwerde abzusehen.
2. Am 06.02.2009 brachte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde hiezu am 06.02.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 11.02.2009 und am 16.02.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, in einem Telefonat mit seinem Vater im Jänner 2009 erfahren zu haben, dass die Polizei mit einem Suchbefehl sein Elternhaus nach ihm durchsucht hätten und er aus Angst vor einer Festnahme nicht mehr in seine Heimat zurückehren könne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009, Zahl: 09 01.543-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchteil I gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; in Spruchteil II wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt glaubhaft dargelegt habe, da seinem neuerlichen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt werden könne.
Gegen diesen Bescheid brachten die nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Datum vom 25.02.2009 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde darin ausgeführt, dass es die Erstbehörde trotz konkreter Angaben des Beschwerdeführers unterlassen habe, ein länderkundliches Gutachten einzuholen und somit gegen den Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens verstoßen habe. Weiters wird ausgeführt, dass die Erstbehörde bei einer qualifizierten Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst- und Zweitverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die neuerliche Antragstellung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1
AVG.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2009 keinen nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages entstandenen neuen Sachverhalt vorgebracht, zumal sein Vorbringen aufgrund der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten keinen glaubhaften Kern aufweist und der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit mangels glaubwürdigen Vorbringens als unverändert anzusehen ist.
So führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einem Telefonat mit seinem Vater im Jänner 2009 erfahren habe, dass zwei Polizisten in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten und er nun aus Angst vor einer Verhaftung nicht mehr in die Türkei zurückkehren könne. Einen Grund dafür, weshalb die Polizei nach dem Beschwerdeführer fahnde, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. Er stellte lediglich Vermutungen dahingehend auf, dass die Hausdurchsuchung möglicherweise aufgrund seiner Teilnahme an mehreren Erste-Mai-Demonstrationen von 1997 bis 1999 erfolgt bzw. auf die Verurteilung jener Täter zurückzuführen sei, deren Angriff er im Jahr 1999 zum Opfer gefallen sei. Dies vermag den erkennenden Gerichtshof - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - jedoch nicht zu überzeugen, zumal diese Vorfälle bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen und ein Zusammenhang zu der vorgebrachten Fahndung nach dem Beschwerdeführer nicht erkannt werden kann. Zudem entbehrt es jeder Logik, dass die Polizei sechs Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat erstmals nach ihm suchen würde, während seines Aufenthaltes in der Türkei jedoch kein einziges Mal derartige Hausdurchsuchungen aufgrund eines Suchbefehles stattgefunden hätten. Darüber hinaus kann die Bezugnahme auf bereits im Erstverfahren aufgestellte Verfolgungsbehauptungen (Angriff durch Türken auf den Beschwerdeführer, AS 27) nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens"; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts angesehen werden, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein angeblich von der Polizei an seinen Vater zugestelltes Schriftstück bis dato noch nicht in Vorlage brachte, deutet darauf hin, dass eine Suche nach ihm durch die Polizei nie erfolgte. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2009 noch aus, dass die Polizei bei der Suche nach ihm ein Schreiben bei sich gehabt habe, welches seinem Vater auch zugestellt werden sollte und stellte der Beschwerdeführer in der damaligen Einvernahme in Aussicht, dieses Schriftstück sofort nach Erhalt von seinem Vater an die Behörde weiterzuleiten. In seiner weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.02.2009 erwähnte der Beschwerdeführer eine mögliche Zustellung des Suchbefehls jedoch gar nicht und erklärte dies auf Vorhalt damit, dass er auf eine konkrete Fragestellung danach gewartet habe. Daraufhin führte er weiters aus, von seinem Vater ohnehin noch keinen Suchbefehl erhalten zu haben, weil an diesen auch noch keiner zugestellt worden sei. Dass bis zum heutigen Tage noch kein Haft- oder Suchbefehl vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer dieses für ihn wichtige Beweismittel in der erstinstanzlichen Einvernahme anfangs anführt in weiterer Folge dann aber wieder unerwähnt lässt, verstärkt jedoch den Eindruck, dass ein derartiges Schriftstück nie existierte und auch eine Suche nach dem Beschwerdeführer nicht stattgefunden hat.
Richtigerweise verweist das Bundesasylamt auch auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Zeitpunkt der Suchaktion nach ihm nennen konnte und auch nicht in der Lage war, das Telefonat mit seinem Vater zeitlich einzuordnen, was nicht nachvollziehbar ist, zumal ein derartiges - nicht alltägliches - Ereignis sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seinem Vater (der sich nach Angaben des Beschwerdeführers an den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung auch nicht erinnern könne) eine bleibende Erinnerung hinterlassen müsste. Dass der Beschwerdeführer divergierende Zeitangaben zum Telefonat mit seinem Vater bzw. gar keine zeitliche Einordnung hinsichtlich der Suche nach ihm tätigte, weißt demnach auch daraufhin, dass ihm hinsichtlich des Telefonates und den darin geschilderten Ereignissen kein Glaube geschenkt werden kann.
Insgesamt gesehen ist des dem Beschwerdeführer daher weder gelungen einen plausibeln Grund für die Suche der Polizei nach im glaubhaft darzulegen, noch das von ihm angekündigte Beweismittel in Vorlage zu bringen, aus dem eine Suche nach ihm ersichtlich wäre und ist dem Bundesasylamt daher zuzustimmen, wenn es ausführt, dass der Beschwerdeführer durch das Hinzufügen von neuen Ereignissen zu seinem bisherigen unglaubwürdigen Vorbringen lediglich versucht, eine neue inhaltliche Prüfung und somit einen weiteren Verbleib in Österreich erreichen zu wollen. Somit kann - selbst wenn von einem neuen Sachverhaltselement auszugehen wäre - im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits von der Erstbehörde schlüssig dargelegt, mangels Plausibilität kein "glaubhafter Kern" erblickt werden und vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen, wonach sich die Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers aus einem einzuholenden länderkundlichen Sachverständigengutachten ergeben würde.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass zur Glaubhaftmachung einer Verfolgung des Beschwerdeführers ein länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen sei, wird zudem darauf hingewiesen, dass solche Ermittlungen grundsätzlich einer Ergänzung der im bisherigen Verfahren allenfalls uneindeutig gebliebenen Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt dienen, im gegenständigen Fall allerdings angesichts des hinlänglich geklärten Sachverhalts und insbesondere der persönlichen und unmissverständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers obsolet sind.
Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine glaubwürdigen neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen und auch in den anzuwendenden Rechtsnormen in der Zwischenzeit keine entscheidungswesentliche Änderung eintrat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Die Beschwerde war somit wegen entschiedener Sache abzuweisen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Gewährung von internationalen Schutz gemäß
§ 3 AsylG in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat.
2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
-
dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
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diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
2.2. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nicht auf dieses Bundesgesetz gestützten Aufenthaltsrechtes des Bf hervorgekommen.
2.3. Im Hinblick auf das vom Schutzbereich des Artikel 8 EMRK umfasste Familienleben ist auszuführen, dass nach wie vor sämtliche Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland leben und die Erstbehörde zu Recht darauf verwiesen hat, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Tante nicht die geforderte Intensität iSd Art. 8 EMRK aufweist. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Tante Unterkunft und Verpflegung erhält, vermag kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen, zumal diese Unterstützung über eine bloße Bereitstellung eines Schlafplatzes nicht hinausgeht. Dass der Beschwerdeführer von seiner Tante Kost und Logis erhält, ist daher für sich genommen kein Kriterium, das für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK spricht und deutet einzig der Umstand, dass erwachsene Familienangehörige in einem Haushalt leben, nicht auf eine gewisse Beziehungsintensität hin. Weitere Hinweise für das Vorliegen von Kriterien, welche für eine gewisse Beziehungsintensität sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
2.4. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8 Absatz 2 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban vs Germany, 16.09.2004, Applic. 11103/03; Dragan vs Germany, 07.10.2004, Applic. Nr. 33743/03; SISOJEVA [aaO]) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva
(aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8
Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In diesen Zusammenhang ist auch auf das aktuellen Erkenntnis des EGMR (NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, 08.04.2008 Nr. 21878/06) zu verweisen, in dem sich der EGMR mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektuierten Zuwanderungskontrolle auseinandersetzt. Der EGMR differenziert hier erstmals im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden und rechtfertigt im Ergebnis eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen, zumal während der Dauer des Verfahrens deren Verbleib im Aufenthaltsstaat ungewiss ist.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der illegal eingereiste Beschwerdeführer noch keinerlei besondere Deutschkenntnisse angeeignet hat, er keine besonderen Beziehungen (außer der bereits behandelten zu seiner Tante) zu Personen in Österreich aufweist, keinerlei berufliche Integration vorliegt und auch sonstige weitere soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Vielmehr musste dem Beschwerdeführer seit der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.04.2003 bewusst sein, dass er nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz lediglich als Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, dar. Es kann daher nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.
Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
2.5. Mit gegenständlicher Entscheidung, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG.
2.6. Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs 6 AsylG Abstand genommen werden.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden