TE Vfgh Beschluss 2009/3/11 G82/08, V393/08 ua

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §607 Abs3a, §617 Abs9, §634 Abs10, Abs12
PG 1965 §41 Abs2, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von für dieValorisierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge von Beamtenmaßgeblichen Anpassungsregelungen für Pensionen nach dem ASVG infolgeZumutbarkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller steht als emeritierter

Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 9. Juli 2008 eingelangtem und auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG gestütztem Individualantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der

"§607 Abs3a ASVG und §3 der Verordnung BGBl. II Nr. 562/2003 [gemeint wohl: 598/2003] sowie §3 der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2004;

§617 Abs9 ASVG und §2 der Verordnung BGBl. II Nr. 374/2005 und §2 der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2006;

        §634 Abs10 ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007;

        §634 Abs12 ASVG idF BGBl. I Nr. 101/2007".

In der beim Verfassungsgerichtshof am 4. November 2008 eingelangten Replik wiederholt der Antragsteller sein Begehren und ergänzt dieses dahingehend, dass der Verfassungsgerichtshof "in eventu §41 Abs2 und 3 PG" als verfassungswidrig aufheben möge.

2.1. Die für den Antrag maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die im Haupt- und im Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

2.1.1.1. §607 Abs3a des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG.), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I 129/2008 (im Folgenden: ASVG), lautet:

"Abweichend von §108h Abs1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach §108 Abs5 für die Kalenderjahre 2004 und 2005 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass anstelle der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor wie folgt zu erhöhen ist:

1. Die Erhöhung jener Pensionen, die die Höhe der Medianpension nach diesem Bundesgesetz nicht überschreiten, ist auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach §299a Abs2 vorzunehmen.

2. Alle übrigen Pensionen sind mit einem Fixbetrag zu erhöhen, der der Erhöhung der Medianpension nach Z1 entspricht.

Medianpension im Sinne der Z1 und 2 ist die Medianpension des Monates Jänner des dem jeweiligen Anpassungsjahr vorangegangenen Kalenderjahres. Die Höhe der Medianpension ist von der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (§108e) jeweils bis zum 31. Oktober des dem Anpassungsjahr vorangehenden Jahres festzustellen."

2.1.1.2. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl und die Pensionserhöhung für das Jahr 2004 festgesetzt werden, BGBl. II 598/2003, lautet:

"§1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in §108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2004 mit 1,010, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,56, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2004 mit 120,57 festgesetzt.

§2. Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach §299a Abs2 ASVG beträgt für das Jahr 2004 1,5 %.

§3. Die in §108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in §2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,02 €."

2.1.1.3. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl und die Pensionserhöhung für das Jahr 2005 festgesetzt werden, BGBl. II 460/2004, lautet:

"§1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in §108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.

§2. Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach §299a Abs2 ASVG beträgt für das Jahr 2005 1,5 %.

§3. Die in §108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in §2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €."

2.1.2.1. §617 Abs9 ASVG idF BGBl. I 101/2007 lautet:

"Abweichend von §108h Abs1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach §108 Abs5 für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1. nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach §45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;

2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach §45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht."

2.1.2.2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2006 festgesetzt werden, BGBl. II 374/2005, lautet:

"§1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach §108e Abs9 Z1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2006 mit 1,025 festgesetzt.

§2. Die in §108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach §1 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro."

2.1.2.3. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2007 festgesetzt werden, BGBl. II 434/2006, lautet:

"§1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach §108e Abs9 Z1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.

§2. Die in §108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach §45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach §1 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 30,72 €."

2.1.3. §634 Abs10 ASVG idF BGBl. I 101/2007 lautet:

"Abweichend von §108h Abs1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2008 alle Pensionen, die mehr als 746,99 € monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension monatlich

1. mehr als 746,99 € bis zu 1 050 €, so ist sie um 21 € zu erhöhen;

2. mehr als 1 050 € bis zu 1 700 €, so ist sie mit dem Faktor 1,020 zu vervielfachen;

3. mehr als 1 700 € bis zu 2 161,50 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,0% auf 1,7% linear absinkt;

4. mehr als 2 161,50 €, so ist sie um 36,75 € zu erhöhen."

2.1.4. §634 Abs12 ASVG idF BGBl. I 101/2007 lautet:

"Abweichend von §108h Abs1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach §108 Abs5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass

1. jene Pensionen, die 55% der Höchstbeitragsgrundlage nach §45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und

2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 55% der Höchstbeitragsgrundlage nach §45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht."

2.2. §41 des Bundesgesetzes vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 - PG. 1965), BGBl. 340 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: PG 1965), lautet:

"Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und
Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß §26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Die in §634 Abs12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden."

3. Gemäß §41 Abs2 PG 1965 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß §26 leg.cit.) zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Demzufolge erfolgt die Valorisierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge des PG 1965 durch die Übernahme der Anpassungsregelungen für Pensionen nach dem ASVG, sodass diese auch für Beamtenpensionen wirksam werden.

4. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, er beziehe als Beamter Bezüge nach dem PG 1965. Grundlage für die laufenden Anpassungen seiner Bezüge sei §41 Abs2 PG 1965. Dieser Bestimmung zu Folge habe die Valorisierung der Ruhebezüge zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie für Pensionen nach dem ASVG zu erfolgen. Die Stellung eines Individualantrages gemäß Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG stelle für ihn die einzige Möglichkeit dar, die Valorisierung seiner Bezüge nach den Grundsätzen des ASVG zu verhindern und die Verfassungswidrigkeit, nämlich die Gleichheitswidrigkeit, der genannten Gesetzesbestimmungen aufzuzeigen.

5. Sowohl die Bundesregierung als auch der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz erstatteten eine Äußerung, in denen der vorliegende Antrag als unzulässig angesehen wird und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages begehrt wird. Der Antragsteller replizierte darauf und ergänzte seinen Antrag um den oben genannten Eventualantrag.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art139 und Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz bzw. die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Der Verfassungsgerichtshof hat seit den Beschlüssen VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 (jeweils letzter Satz) B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 16.332/2001).

2. Dem Antragsteller steht ein solcher anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung offen.

2.1. Vermeint der Antragsteller, dass die Ermittlung des Ruhegenusses - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - von Verfassungs wegen nach anderen Kriterien zu erfolgen habe, so wäre hierüber von der zuständigen Behörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, in welcher Höhe sein Anspruch besteht. Der Antragsteller bestreitet selbst nicht, dass er die Möglichkeit hat, einen solchen Bescheid zu erwirken. Sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und der Antragsteller hätte Anspruch auf Erlassung eines solchen dienstrechtlichen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 10.591/1985, 12.096/1986, 15.927/2000). Der Bescheid, der innerhalb der gesetzlich hierfür vorgeschriebenen Frist zu erlassen ist, könnte vom Antragsteller mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof bekämpft werden. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof böte dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstellen anzuregen (vgl. VfSlg. 15.927/2000, 16.302/2001, 17.055/2003).

2.2. Die vom Antragsteller hierzu vertretene Rechtsauffassung, es sei ihm nicht zumutbar und es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn er "sinnloserweise die Kosten und Mühen von

Verwaltungsverfahren auf sich nehmen müsste[,] ... weil diese

Verfahren weder zu einem anderen Ergebnis in der Sache führen, noch den Weg zum VfGH verhindern könn[t]en", vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dazu ist zunächst ganz allgemein auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 11.479/1987, 15.927/2000, 16.614/2002 uva.). Auf den vorliegenden Fall bezogen kann weiters auch von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (s. dazu VfSlg. 10.200/1984, 10.293/1984, 12.096/1989; vgl. etwa auch VfSlg. 13.686/1994) nicht gesprochen werden, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird (hingegen sind etwa die den Erkenntnissen VfSlg. 12.227/1989, 13.738/1994 oder 14.591/1996 zu Grunde liegenden Fälle mit dem vorliegenden nicht vergleichbar). Dass ein solches Verfahren bei unveränderter Rechtslage nicht zu dem vom Antragsteller angestrebten Erfolg führen könnte, vermag die Unzumutbarkeit dieses Weges ebenso wenig darzutun. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nicht auf die Erfolgschancen des dem Antragsteller zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umweges" ankommt, sondern bloß darauf, dass sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 9170/1981, 9285/1981, 10.592/1985, 15.162/1998, 15.260/1998).

3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es dem Antragsteller schon deshalb an der Legitimation zur Stellung eines (Individual)Antrages mangelt.

4. Der auf Art140 Abs1 letzter Satz sowie auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützte Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, VfGH / Individualantrag,Feststellungsbescheid, Pensionsrecht, Dienstrecht, Ruhegenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G82.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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