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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §7, §8Leitsatz
Verstoß einer Entscheidung des Asylgerichtshofes über eine Beschwerdegegen die Abweisung eines Asylantrags und Ausweisung gegen dasWillkürverbot des Gebots der Gleichbehandlung von Fremdenuntereinander mangels ausreichender BegründungRechtssatz
An der Verpflichtung zur ausreichenden Begründung der Entscheidungen des Asylgerichtshofes (vgl E v 07.11.08, U67/08, und E v 03.12.08, U131/08) ändert auch der Umstand nichts, dass sich Gerichte anderer Staaten in Asylsachen möglicherweise mit Verweisen auf die Bescheide von Verwaltungsorganen begnügen, insbesondere dann nicht, wenn es explizite Regelungen gibt, die zu einem solchen Vorgehen ermächtigen (so etwa §77 dt Asylverfahrensgesetz).
Auch eine Analogie zu §500a ZPO scheidet aus, da §500a ZPO zu einem Verweis auf unterinstanzliche Gerichtsurteile ermächtigt. Wenn der Asylgerichtshof eine solche Analogie in Betracht zieht und dementsprechend das Bundesasylamt in der angefochtenen Entscheidung missverständlich als "Erstbehörde" bezeichnet, so verkennt er, dass der Asylgerichtshof - anders als der Unabhängige Bundesasylsenat - nicht als Berufungsinstanz entscheidet, sondern als eine vom "administrativen Instanzenzug" abgehobene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzeinrichtung, die ihrerseits keiner Kontrolle durch ein (weiteres) Verwaltungsgericht unterliegt. Für diese können - jedenfalls insoweit - keine anderen Maßstäbe gelten als für den Verwaltungsgerichtshof.
Bloße Erklärung des AsylGH, dass er sich den Ausführungen des Bundesasylamtes anschließt und diese zum Inhalt seines Erkenntnisses erhebt, sowie, dass der Beschwerdeführer "der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers" "nichts Substantiiertes" entgegenhalten würde. Zwar Auseinandersetzung mit einzelnen Begründungserwägungen des angefochtenen Bescheides (Würdigung der Gefahr einer Sippenhaftung bzw einer allgemeinen politischen Verfolgung von Rückkehrern; keine entscheidende Lageveränderung für politisch verfolgte Personen in Gambia; Aufenthaltsdauer in Österreich); Begründung jedoch insgesamt, insbesondere wegen des Mangels einer hinreichenden Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts, der in der Folge auch auf die erforderliche Abwägung im Zusammenhang mit der Ausweisung durchschlägt, nicht nachvollziehbar.
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U132.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010