Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Johannes Payrhuber als Vorsitzenden sowie Dr. Roman Bergsmann und Dr. Walter Koller in der Rechtssache der klagenden Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Claudistraße 5, 4910 Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei K***** Z*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt GmbH, Unterer Stadtplatz 4, 4780 Schärding, wegen € 487,33 s. A., in folge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 22.12.2008, 2 C 564/08 m-15, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung im Punkt 1) des Urteiles vom 22.12.2008 dahin abgeändert, dass die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Prozesskosten - anstellen von € 755,29 – mit € 998,73 (darin: € 157,79 USt und € 52,-- Barauslagen) bestimmt werden. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit €
124,22 (darin: € 20,70 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer am 28.7.2008 eingebrachten Mahnklage begehrte die klagende Partei aus dem Titel "Werklohn/Honorar" laut einer Rechnung vom 24.1.2008 für eine durchgeführte Traktorreparatur von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von € 437,33 und außerdem auch noch als Nebenforderung Mahnspesen gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB in Höhe von €
68,04.
Die beklagte Partei wurde mit dem in der mündlichen Streitverhandlung vom 1.12.2008 verkündeten und in der Hauptsache auch in Rechtskraft erwachsenen Urteil (vgl. Seite 4 in ON 14), bei gleichzeitiger Abweisung eines Teiles des Zinsenbegehrens sowie der geltend gemachten Nebenforderung von € 68,04 schuldig erkannt, der klagenden Partei den Klagebetrag von € 437,33 s. A. zu bezahlen und ihr ¾ der Vertretungskosten sowie 87 % der Barauslagen zur ersetzen, wobei die betragsmäßige Kostenfestsetzung der – darin nach diesen Grundsätzen mit € 755,29 konkretisierten – schriftlichen Ausfertigung (ON 15) vorbehalten wurden.
Gegen diese Kostentscheidung richtet sich der rechtzeitige Kostenrekurs der klagenden Partei mit dem Begehren, dass Ersturteil im Kostenpunkt dahin abzuändern, dass die der Beklagten auferlegte Prozesskostenersatzverpflichtung auf den gesamten, von der klagenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren mit € 998,73 verzeichneten, Kostenbetrag erhöht werde.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet. Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Erstgericht erkennbar unter Anwendung des § 43 Abs. 1 ZPO vorgenommene prozentuelle Kürzung der von der klagenden Partei verzeichneten Prozesskosten resultiert offensichtlich aus der auch im Rekurs so aufgefassten Überlegung, dass die Abweisung der rund 1/8 des "Gesamtstreitwertes von € 555,37" ausmachenden und als Nebenforderung geltend gemachten Mahnspesen, entsprechende Kostenfolgen nach sich ziehen müsse.
Dieser Vorgangsweise hält die Rekurswerberin zu Recht entgegen, dass Nebenforderungen bei der Streitwertberechnung gemäß § 54 Abs. 2 JN nicht zu berücksichtigen sind, sodass es einen Wertungswiderspruch darstellen würde, auf das bloße Unterliegen mit Nebenforderungen bei der Kostentscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. auch RSA 0000026, 22 R 109/04i des LG Salzburg).
Wenn der Kläger daher mit seinem gesamten Hauptbegehren obsiegt und nur mit einer Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs. 2 JN unterliegt, hat eine Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 ZPO zu erfolgen (vgl. Obermaier, Das Kostenhandbuch, RZ 133), zumal die zuvor angesprochene Wertung des § 54 Abs. 2 JN nicht auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit beschränkt ist (vgl. 2 Ob 135/07b), sondern eben u.a. auch für die Rechtsanwaltskosten Bedeutung hat (Gitschthaler im Fasching2, RZ 14 zu § 54 JN).
Somit war in Stattgebung des vorliegenden Rekurses die vom Erstgericht vorgenommene quotenmäßige Kürzung der von der klagenden Partei mit insgesamt € 998,73 verzeichneten Kosten zu beseitigen und die diesbezügliche Kostenersatzpflicht der unterlegenen beklagten Partei auf den zuvor angeführten Betrag zu erhöhen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 Abs. ZPO.
Landesgericht Ried im Innkreis
Anmerkung
ERD000356R55.09vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2009:00600R00055.09V.0224.000Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009