TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/10 2008/12/0006

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Index

DE-63 Beamtendienstrecht Deutschland;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §43 Abs1;
BeamtenG Bayern 1998 Art88b;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 litb;
GehG 1956 §12 Abs2f Z1;
GehG 1956 §12;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs2 Z2;
GehG 1956 §20c Abs2a;
GehG 1956 §20c Abs5;
GehG 1956 §20c;
JubiläumszuwendungsV Beamte Richter Bayern 2005 §2;
JubiläumszuwendungsV Beamte Richter Bayern 2005 §3;
JubiläumszuwendungsV Beamte Richter Bayern 2005 §4;
JubiläumszuwendungsV Beamte Richter Bayern 2005;
UniversitätsG 2002 §125 idF 2002/I/120;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Dr. G G in W, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Dornbacherstraße 103/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. November 2007, Zl. BMWF-411.843/0001-I/4/2007, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, daher insoweit, als er den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Amtes der Universität Wien vom 31. August 2005 aufhebt und in seinem Spruchabschnitt II., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 1995 als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Abschluss seines Studiums im Jahre 1962 war er zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft, Vertragsassistent und sodann als Hochschulassistent (jeweils an der Universität Wien) in der Zeit vom 19. März 1962 bis 31. August 1976 in einem Dienstverhältnis zum Bund gestanden. In der Zeit vom 16. September 1976 bis 30. September 1995 stand er als Universitätsprofessor an der Hochschule für Musik in München in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern.

In seiner Eingabe vom 7. Juli 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Jubiläumszuwendungen anlässlich des 25-jährigen und des 40-jährigen Dienstjubiläums gemäß § 20c GehG auf Grund eines fiktiven Vorrückungsstichtages gemäß den derzeit geltenden Bestimmungen des § 12 GehG.

Mit Bescheid vom 31. August 2005 sprach das Amt der Universität Wien hierüber wie folgt ab:

"1. Ihr Antrag vom 7. Juli 2004 auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung anlässlich Ihres 25-jährigen Dienstjubiläums wird gemäß § 15 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

2. Ihrem Antrag vom 7. Juli 2004 auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung anlässlich Ihres 40-jährigen Dienstjubiläums wird gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung, stattgegeben. Gemäß § 20c Abs. 1 und 2 GehG wird Ihnen eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezugs, der Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Februar 2001 entspricht, gewährt."

Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz aus, gemäß § 20c Abs. 2 Z. 2 iVm § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. b und Abs. 2f Z. 1 GehG seien nach dem 7. November 1968 zurückgelegte Zeiten im Lehrberuf an einer Universität eines Staates, der nunmehr Mitgliedstaat des EWR oder der EU sei, als Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu berücksichtigen. Auf Grund des "umseitig" ersichtlichen fiktiven Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der EU-Vordienstzeiten des Beschwerdeführers habe dieser am 2. Dezember 1986 sein 25. Dienstjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch weder in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund noch in einem Arbeitsverhältnis zur Universität Wien gestanden. Gemäß § 15 Abs. 1 GehG sei die Jubiläumszuwendung eine Nebengebühr, die nur für solche Zeiträume beansprucht werden könne, für die auch ein Anspruch auf Gehalt bestehe. Da der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt keinen Gehaltsanspruch gegenüber dem Bund oder der Universität Wien gehabt habe, bestehe kein Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums.

Unter Berücksichtigung der EU-Vordienstzeiten habe der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2001 sein 40-jähriges Dienstjahr im öffentlichen Dienst vollendet. Aus diesem Anlass werde ihm gemäß § 20c Abs. 1 und 2 GehG eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung in dem Monat entspreche, in dem das Dienstjubiläum falle, gewährt.

Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge war diesem Bescheid folgende weitere Aufstellung angeschlossen:

"Berechnung eines fiktiven Vorrückungsstichtags nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Gehaltsgesetz, BGBl. Nr. 333/1956 in der geltenden Fassung:

Tätigkeit

Von

Bis

J

M

T

§ 12 GehG

Schule

17.11.1957

30.06.1958

-

07

14

(2) 6

Studium

01.07.1958

18.03.1962

03

08

18

(2) 8

Wiss. Hilfskraft (Univ. Wien)

19.03.1962

31.07.1964

02

04

12

(2) 1

Vertragsassistent (Univ. Wien)

01.08.1964

31.10.1964

-

03

-

(2) 1

Hochschulassistent Univ. Wien

01.11.1964

31.08.1976

11

10

-

(2) 1

Professor C4- München

16.09.1976

30.09.1995

19

-

15

(2 f)

Summe

 

 

37

09

29

 

Zu verringern um:

 

 

04

-

-

(6) und (7)

Wirksame Zeiten
gem. § 12 Abs. 2

 

 

33

09

29

 

Diernstantritt

 

 

1995

10

01

 

Fiktiver Vorrückunsstichtag

 

 

1961

12

02

 

Da es sich durchwegs um Zeiten handelt, die gemäß § 12 Abs. 2 oder 2f für eine Vorrückung fiktiv wirksam würden, ergibt sich als Basisdatum für das Dienstjubiläum folglich der 02. Dezember 1961."

"Gegen den Spruchpunkt 1. (25-jähriges Dienstjubiläum)" des Erstbescheides erhob der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. September 2005 Berufung und beantragte in Abänderung des Spruchpunktes 1., ihm das 25-jährige Dienstjubiläum zuzuerkennen. Es werde ausdrücklich erklärt, dass der Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides nicht in Berufung gezogen werde, also unbekämpft bleibe. Begründend führte der Beschwerdeführer in seiner Berufung aus, der Erstbescheid sei auf Sachverhaltsebene richtig, nur seien die daraus auf rechtlicher Ebene gezogenen Schlüsse verfehlt. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers solle die hier tragende Regel des § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG den gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen zum Durchbruch verhelfen. Genau das versuche die erstinstanzliche Behörde zu umgehen. Ihr sei offenkundig bewusst, dass auf dem Boden der durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten geschaffenen neuen Rechtslage der von ihr als tragend für die Abweisung seines Antrages hinsichtlich des 25-jährigen Dienstjubiläums herangezogene § 15 Abs. 1 GehG nicht in der Form, wie es im Gesetz stehe, herangezogen werde könne. Sie habe ihn quasi umformuliert. Aus der Regelung "nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht" sei eine solche gemacht worden, dass zum Zeitpunkt, der unter Einrechnung fiktiver Vordienstzeiten - Erfüllung des 25. Dienstjahres ein Anspruch auf Gehalt bestehen müsse. Es sei vielmehr von Folgendem auszugehen:

Die durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten geschaffene neue Rechtslage sei als lex specialis zu sehen und damit die in Frage stehende Regelung des § 15 Abs. 1 GehG unangewendet zu lassen. Nur so könne im Übrigen auch dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot entsprochen werden, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten alle zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen hätten, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten oblägen.

Es sei aber auch Allgemeingut, dass - wenn eine richtlinienkonforme Anwendung nicht möglich sei - die nationalen Gerichte (genauer: alle Träger öffentlicher Gewalt) verpflichtet seien, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräume, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lasse, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde. Nur der Vollständigkeit halber werde auch an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die "doppelte Bindung" gesetzlicher Regelungen an gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben erinnert, weil die Aleatorik der Anknüpfung an den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen, bestimmten Zeitpunkt - bei Einrechnung fiktiver Vordienstzeiten - zu einem dem Gleichheitssatz widersprechenden Ergebnis führe. Es sei doch nicht sachlich rechtfertigbar, dass ein Anspruch davon abhängen solle, ob - wie beim Beschwerdeführer -

der allergrößte Teil der anrechenbaren - tatsächlichen - Dienstzeiten weiter vor diesem Zeitpunkt liege und nur ein geringer Teil - als fiktive, aber anrechenbare Dienstzeiten - unmittelbar vor bzw. auf diesen Zeitpunkt liege bzw. falle. Auch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Interpretation sei daher der Rechtsmeinung der erstinstanzlichen Behörde nicht zu folgen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 125 Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UnivG 2002) BGBl. I Nr. 120/2002 und § 2 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) BGBl. Nr. 29/1984 idF BGBl. I Nr. 119/2002 sowie § 20c Abs. 1, 2, 2a und 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005, aufgehoben und in der Sache selbst entschieden:

I.) Aufgrund Ihres Antrages vom 7. Juli 2004 wird Ihnen die Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG aus Anlass der mit November 2006 erfolgten Vollendung einer Dienstzeit von 25 Dienstjahren zum 1. Jänner 2007 gewährt.

II.) Ihr Antrag vom 7. Juli 2004 auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren wird abgewiesen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - vorweg fest, dass Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer zugebrachten Zeiten, wie sie der Aufstellung des Erstbescheides zu entnehmen seien, der Berufungsentscheidung als unstrittig zu Grunde gelegt würden. Ferner werde festgehalten, dass eine Jubiläumszuwendung nicht Kraft Gesetzes gebühre, sondern deren Auszahlung eines vorangehenden rechtsgestaltenden Bescheides bedürfe, der dafür den entsprechenden Titel bilde. Nach § 66 Abs. 4 AVG habe die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Diese Entscheidung trete an die Stelle der Entscheidung der Vorinstanz. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung. Insbesondere bei rechtsgestaltenden Bescheiden habe die Berufungsbehörde die seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen.

Nach einem Zitat aus § 20c GehG lautet die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides (Hervorhebungen im Original):

"1. (zeitliche) Anspruchvoraussetzungen:

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung einerseits die Vollendung bestimmter Dienstzeiten sowie andererseits kumulativ die Leistung 'treuer Dienste'. Seit In-Kraft-Treten der Novellierungen im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001 wurden die nach § 12 Abs. 2f GehG vorrückungswirksamen Zeiten (also jene Dienstzeiten, die an einer einer inländischen Gebietskörperschaft, Schule oder sonstigen Einrichtung einer vergleichbaren Einrichtung im EWR-EU-Raum zugebracht wurden) für die maßgebliche Dienstzeit im Sinne der des § 20c Abs. 2 GehG grundsätzlich anrechenbar gestellt.

Die von Ihnen im Ausmaß von 19 Jahren und 15 Tagen als Universitätsprofessor C4 an der Hochschule für Musik in München im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern zugebrachte Zeit erfüllt die Voraussetzung einer Dienstzeit nach § 12 Abs. 2f GehG und zählt somit sowohl zur maßgeblichen Dienstzeit der Jubiläumszuwendung aus Anlass des Erreichens einer 25-jährigen Dienstzeit als auch für die Jubiläumszuwendung aus Anlass des Erreichens einer 40-jährigen Dienstzeit. Diese von Ihnen erworbene § 12 Abs. 2f GehG -Zeit ist bereits aufgrund Ihrer verhältnismäßig langen Dauer für das zeitliche Anspruchserfordernis bei der Jubiläumszuwendungen von maßgeblicher Bedeutung.

Aus diesem Grund sowie bedingt durch die inhaltliche Identität der Anspruchsvoraussetzungen beider Jubiläumszuwendungen ist die durch den bekämpften Bescheid erledigte Verwaltungssache als nicht teilbar zu sehen. Das Berufungsverfahren konnte sich daher nicht auf die von Ihnen vorgenommene Teilanfechtung beschränken.

Wie bereits ausgeführt, ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendungen das Erfüllen der maßgeblichen Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 GehG im Ausmaß von 25 oder 40 Jahren, wobei grundsätzlich Zeiten nach § 12 Abs. 2f GehG anrechnungsfähig sind.

Die Anrechnungsfähigkeit entfällt nach § 20c Abs. 2a GehG dann, wenn diese Zeiten bei der entsprechenden ausländischen Gebietskörperschaft (oder dieser vergleichbaren Einrichtung) einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt hat oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

Beamten des Freistaates Bayern erwächst aufgrund des Artikels 88b des bayerischen Beamtengesetzes vom 27. August 1998 (BayBG), GvBL 1998, S. 702 idFv 24 12. 2005, GvBL 2005, S. 665, grundsätzlich ein Anspruch auf eine 'Jubiläumszuwendung', deren nähere Ausgestaltung durch die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung - JzV) vom 1. März 2005, GvBl Nr. 5/2005, geregelt ist.

Danach haben (u.a.) die Beamten des Staates (wozu auch die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehenden Universitätsprofessoren zählen) bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren jeweils Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde. Nach § 2 leg. cit. beträgt die Höhe der Jubiläumszuwendung je nach Dauer der Dienstzeit 300, 400 oder 500 Euro. In § 3 leg. cit. wird die sogenannte 'Jubiläumsdienstzeit' dahingehend regelt, als sie mit dem Tag des erstbaldigen Eintritts in ein ausbildungs- oder hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn (im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) beginnt und davon einige (hier belanglose) näher definierte Zeiträume ausgenommen sind.

Ferner zählen auch bestimmte Zeiten vor dem erstmaligen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis im obgenannten Sinn (ähnlich der Regelung über die Vordienstzeiten nach österreichischem Recht) zur Jubiläumsdienstzeit.

Die Jubiläumszuwendung entfällt nach § 4 leg. cit., wenn Beamte aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln enthalten (richtig wohl: erhalten) hat; aus demselben Anlass eine Geldzuwendung bereits von einem anderen Dienstherrn gewährt wurde oder gegen den Beamten innerhalb der letzten fünf Jahren vor dem Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre.

Insgesamt gründet sich die Jubiläumszuwendung nach bayerischen Landesvorschriften daher ähnlich der Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG, einerseits auf das Erfüllen des zeitlichen Erfordernisses der 'Jubiläumsdienstzeit' (im unterschiedlichen Ausmaß) sowie letztlich auch auf das Vorliegen einer bestimmten Unbescholtenheit in disziplinarrechtlicher Hinsicht. Letzteres entspricht in den Wesenszügen dem Anspruchserfordernis der 'treuen Dienste' nach § 20c Abs. 1 GehG.

Sohin ist Ihnen aufgrund ihrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern zugebrachte Dienstzeit eine Anwartschaft auf eine Jubiläumszuwendung nach den bayerischen besoldungsrechtlichen Bestimmungen und damit im Sinne des § 20c Abs. 2a GehG entstanden, wodurch dieser Zeitraum nicht zur Dienstzeit im Verständnis des § 20c Abs. 1 und 2 GehG zu zählen ist. Damit haben Sie im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits aus diesem Grund weder das zeitliche Anspruchserfordernis für eine Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren noch jenes des Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren erfüllt.

Im Hinblick auf das Erfordernis der Vollendung einer 25- jährigen Dienstzeit hatte die Berufungsbehörde allerdings die seither verstrichen Dienstzeit zu berücksichtigen. Danach haben Sie (ohne Berücksichtigung Ihrer Zeit als bayerischer Staatsbeamter) im November 2006 die 25-jährige Dienstzeit iSd § 20c Abs. GehG erreicht.

2. 'Treue Dienste':

Das weitere kumulative Anspruchserfordernis für die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist die Leistung 'treuer Dienste'.

Die Leistung treuer Dienste zählt zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte solche treue Dienste erbracht hat, ist der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (z.B. VwGH vom 26. Juni 2002, Zl 97/12/0407; VwGH vom 25. Jänner 1995, Zl 95/12/0005; u.a.). Werden über die Jahre keine Dienstleistungen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Republik Österreich erbracht, kann unabhängig davon, ob die Zeit zur Dienstzeit (im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG) zu zählen ist oder nicht, nicht von der Erbringung 'treuer Dienste' gesprochen werden (VwGH vom 22. April 1991; Zl 91/12/0014; VwGH vom 16. Jänner 1989, Zl 88/12/01182 (richtig: 0182); u.a.).

Dabei ist nicht von belang unter welchen Tatbestand des § 20c Abs. 2 GehG die entsprechenden Zeiträume subsumiert werden. Damit unterscheidet das Gesetz diesbezüglich nicht zwischen 'inländischen' und im Rahmen der europäischen Integration zugebrachten Dienstzeiten. Eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung Ihrer Dienstzeit zum Freistaat Bayern ist dadurch nicht zu erkennen.

Fest steht dass, Sie in der Dauer Ihrer Tätigkeit als Universitätsprofessor an der Hochschule für Musik München keine Dienstleistungen im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Universitätsprofessor an der Universität Wien erbracht haben. Zwar zählt dieser Zeitraum als '§ 12 Abs. 2f GehG - Zeit' zur maßgeblichen Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG, das weitere Erfordernis des Erbringens 'treuer Dienste' ist in diesem Zeitraum mangels Vorliegen eines Treuebandes zur Republik Österreich nicht als gegeben anzusehen.

Dessen ungeachtet ist aufgrund der Aktenlage das Erbringen 'treuer Dienste' für den oben festgestellten jubiläumswirksamen Zeitraum von 25 Dienstjahren zum November 2006 anzunehmen.

In Verkennung dieser Rechtslage hat das Amt der Universität Wien die Anspruchvoraussetzung für die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer 40-jährigen Dienstzeit als erfüllt und jene für die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer 25-jährigen Dienstzeit als nicht gegeben angesehen.

Der bekämpfte Bescheid war daher insgesamt aufzuheben, das 25- jährige Dienstjubiläum zum Termin 1. Jänner 2007 zu gewähren sowie das weitere Begehren auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer 40-jährigen Dienstzeit abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid, und zwar insoweit dieser den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides aufhebt und in seinem eigenen Spruchabschnitt II. eine Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren versagt, richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorerst darin, dass die belangte Behörde zu Unrecht eine Untrennbarkeit der Bescheidabsprüche der ersten Instanz angenommen und damit die Teilrechtskraft des Spruchpunktes 2. des Erstbescheides verkannt habe, weshalb die Abänderung des unangefochtenen Spruchpunktes 2. des erstinstanzlichen Bescheides über die Jubiläumszuwendung aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums inhaltlich rechtswidrig sei.

Ungeachtet dessen werde "aus anwaltlicher Vorsicht" noch auf Folgendes hingewiesen: Die belangte Behörde unterstelle zu Unrecht den Entfall der Anrechnungsfähigkeit nach § 20c Abs. 2a GehG. Jenseits der Frage, ob die nach Art. 88b des Bayerischen Beamtengesetzes vorgesehene Jubiläumszuwendung mit jener nach § 20c GehG vergleichbar sei, stehe der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (der Republik Österreich) und nicht mehr zum Freistaat Bayern. Wie der Beschwerdeführer auf Grundlage der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen (aus 1998 und 2005) rückwirkend einen Anspruch auf Jubiläumszuwendung (in Bayern) erlangt haben solle, werde von der belangten Behörde nicht dargelegt und sei für ihn nicht zu erkennen. Die Behörde sei aber auch nicht im Recht, wenn sie die Leistung "treuer Dienste" verneine, weil sie damit den in den ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten erklärten Willen des Gesetzgebers ins Gegenteil verkehre.

Damit ist die Beschwerde im Recht:

Unbestritten sind die eingangs festgehaltenen (Vor-)Dienstzeiten des Beschwerdeführers in seinen Dienstverhältnissen zum Bund sowie zum Freistaat Bayern.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 7. Juli 2004 die Auszahlung der Jubiläumszuwendungen (pl.!) anlässlich des 25- jährigen und des 40-jährigen Dienstjubiläums beantragt. Die Dienstbehörde erster Instanz hatte über diese Begehren in zwei gesonderten Spruchabschnitten abgesprochen, indem sie die Auszahlung der Jubiläumszuwendung anlässlich des 25-jährigen Dienstjubiläums versagte, jene anlässlich des 40-jährigen Dienstjubiläums gewährte. Damit hatte die Dienstbehörde erster Instanz über zwei vom Beschwerdeführer erhobene Ansprüche in zwei gesonderten Spruchpunkten abgesprochen.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1. des Erstbescheides Berufung erhob, erwuchs Spruchpunkt 2. des Erstbescheides in Rechtskraft. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt eine Untrennbarkeit der Spruchabschnitte des Erstbescheides weder von den Anspruchsvoraussetzungen noch vom normativen Gehalt des Spruches des Erstbescheides vor. Aus § 20c GehG kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus

Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren jene aus

Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren notwendigerweise voraussetzt, sodass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren - die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt - auch dann möglich ist, wenn der Beamte nicht in den Genuss einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gelangte.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war daher ausschließlich nur mehr der Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit von 25 Jahren, sodass die belangte Behörde dadurch, dass sie den Erstbescheid in dessen Spruchpunkt 2. aufhob und an dessen Stelle ihren Spruchpunkt II. setzte, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete und dieser Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 10. März 2009

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120006.X00

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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