Rechtssatz 1
In Bezug auf die Beschwerdeausführungen, wonach das Bundesasylamt zu Unrecht eine Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG getroffen habe, da laut Judikatur des VwGH (24.2.2005, Zahl: 2004/20/0010) jeder neue wiederholte Asylantrag einer eigenen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen sei, daher bei Folgeanträgen keine Entscheidungen gem. § 68 Abs. 1 AVG zulässig seien, ist auf die - zu oben angesprochener Problematik stellungnehmende - Entscheidung des VwGH vom 7.5.2008, Zahl: 2007/19/0466, zu verweisen, welche an dieser Stelle auszugsweise wiedergegeben sei:
[...] 1.) Mit hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 5 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) erkannt, dass sich ein Zurückweisungsausspruch nach dieser Gesetzesstelle nur auf den jeweiligen Asylantrag beziehe und jeder neue (wiederholte) Asylantrag daher (außer er wurde gemäß § 4 AsylG erledigt) nach der Systematik des AsylG einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen sei. Das entspreche im Übrigen auch dem Zweck dieser Bestimmung, im Falle der Unzuständigkeit Österreichs - ohne fremdenrechtliches Verfahren - den rechtlichen Rahmen für eine rasche Umsetzung dieser Entscheidung (Überstellung des Asylwerbers aufgrund der unter einem auszusprechenden Ausweisung in den zuständigen Staat) zu schaffen. Dieses Ziel wäre bei einer Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache verfehlt, weil für diesen Fall (nach der damals anzuwendenden Rechtslage) die Verbindung mit einer Ausweisung nicht vorgesehen sei.
Die Beschwerde stützt sich auf dieses Erkenntnis und meint, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht über die darin aufgestellten Rechtsgrundsätze hinweg gesetzt. Diese Auffassung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht:
Anders als in jenem Fall, der dem zitierten Vorerkenntnis zugrunde lag, wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Inkrafttreten des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 gestellt. Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
§ 75. ...
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."