Rechtssatz 1
Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag oder eine Berufung einer Partei innerhalb der im § 73 Abs. 1 AVG bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über diesen Antrag oder diese Berufung (auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist für die Entscheidung) entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist (vgl VwGH 28.10.1997, 97/05/0196 mwN). Daraus ergibt sich, dass zwar das Bundesasylamt seine Entscheidungspflicht ursprünglich verletzt haben mag (da es erst sieben Monate nach der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung den entsprechenden Bescheid erlassen hat), jedoch im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit dieses Devolutionsantrages, dass nämlich über den Antrag auf Verlängerung noch nicht entschieden wurde, nicht mehr vorlag (VwGH 22.04.1999, 98/07/0107).