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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurKlagsführung gegen den - durch Aufrechnung geltend gemachten -Rückersatz zuviel zugebilligter Leistungen nach dem Wr SozialhilfeGals aussichtslos; Zurückweisung der Klage angesichts desrechtskräftigen bescheidmäßigen Abspruches über die Rückforderung vonGeldleistungen und deren Aufrechnung mit Gegenleistungen zugewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Klagsführung gemäß Art137 B-VG gegen das Land Wien "wegen Euro 65,50 ".
2. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 23. September 2008, Z MA 40 - SZ 3/11 - 274/04/2597, wurde dem Einschreiter eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in der Höhe von insgesamt 1.406,20 Euro zuerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Einschreiter die für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2008 für einen seiner minderjährigen Söhne aufgewendeten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 131,00 Euro zu ersetzen habe, weil sich dieser Sohn vom 25. April 2008 bis 17. Juni 2008 in stationärer Pflege befunden habe und sein Lebensunterhalt in diesem Zeitraum gesichert gewesen wäre. Dieser Rückersatz wurde in zwei monatlichen Raten von je 65,50 Euro mit seinem Anspruch aufgerechnet, sodass nach dem zugrunde liegenden Bescheid nur 1.275,20 Euro zur Anweisung kommen. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 3. November 2008, Z UVS-SOZ/53/7814/2008-7, keine Folge gegeben.
Der Einschreiter intendiert nunmehr eine Klagsführung gegen diesen - durch Aufrechnung geltend gemachten - Rückersatz zuviel zugebilligter Leistungen nach dem WSHG in der Höhe einer Monatsrate, d. s. 65,50 Euro.
3. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG ist daher nur suppletorisch und nicht konkurrierend (vgl. VfSlg. 3287/1957, 11.395/1987, 14.647/1996, 18.011/2006 uva.).
Im vorliegenden Fall liegt mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ein rechtskräftiger Abspruch über die Rückforderung von Geldleistungen und deren Aufrechnung mit Gegenleistungen nach dem WSHG vor. Wendet sich der Antragsteller daher gegen diese Aufrechnung (allenfalls auch nur in Höhe eines der beiden Teilbeträge), so stand ihm zunächst der Verwaltungsrechtsweg und in weiterer Folge eine Bekämpfung des letztinstanzlichen Bescheides vor dem Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren nach Art144 B-VG zu Gebote. Eine Klage nach Art137 B-VG wäre somit als unzulässig zurückzuweisen.
4. Da eine Klagsführung insoweit aussichtslos erscheint, war der Antrag sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klagen, SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:A19.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010