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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einesDevolutionsantrags in einem Verwaltungsstrafverfahren mangelsBeschwer angesichts der bei Einlangen der Beschwerde bereitsergangenen Entscheidung der zuständigen BezirkshauptmannschaftSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Mit Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl
am See (im Folgenden: BH Neusiedl) vom 16. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach §8 Abs4 erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von € 40,- vorgeschrieben. Ihm wurde vorgeworfen, am 3. August 2006 als Lenker eines näher bezeichneten Pkw in der Gemeinde Neusiedl am See einen Radweg befahren zu haben.
1.2. Mit Lenkerauskunftsersuchen der BH Neusiedl vom 25. September 2006 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer aufgefordert, bekannt zu geben, wer den näher bezeichneten Pkw am 3. August 2006 in der Gemeinde Neusiedl am See gelenkt habe. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2006 gab dieser bekannt, dass er den betreffenden Pkw zum genannten Zeitpunkt selbst gelenkt habe.
Mit Schreiben der BH Neusiedl vom 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung betreffend die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom 3. August 2006 aufgefordert. Nach Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes durch die BH Neusiedl am 22. November 2006 - unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer Rechtfertigung - erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 eine Rechtfertigung zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf.
1.3. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 stellte der Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland (im Folgenden: UVS Burgenland) den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Übertretung der StVO 1960.
Mit an den UVS Burgenland gerichtetem Schreiben der BH Neusiedl vom 31. Oktober 2007 wurde mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren am 26. Februar 2007 eingestellt worden, die Ausfertigung der Verständigung über die Einstellung jedoch versehentlich nicht versandt worden sei. Am 6. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer das Schreiben der BH Neusiedl vom 26. Februar 2007 zugestellt, in welchem mitgeteilt wird, dass das den Beschwerdeführer betreffende Verwaltungsstrafverfahren nach §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt worden sei.
Mit Bescheid des UVS Burgenland vom 5. Dezember 2007 wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2007 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird u.a. ausgeführt, dass ein Devolutionsantrag nach §52b VStG nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht vorgesehen sei.
2. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten, Beschwerde gegen den Bescheid des UVS Burgenland vom 5. Dezember 2007 wird die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen (§52b VStG und Art129a Abs1 Z4 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt. Die Beschwerde langte beim Verfassungsgerichtshof am 31. Jänner 2008 - somit nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens - ein.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art144 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges insbesondere wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Beschwerde erhoben werden. Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in subjektiven Rechten. Diese Voraussetzung muss - wie alle sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit - in dem Zeitpunkt bestehen, in dem die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wird.
Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin auch ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse der beschwerdeführenden Partei ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil der beschwerdeführenden Partei vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, dass der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verändert (vgl. VfSlg. 11.764/1988, 16.516/2002, 18.171/2007; VfGH 16.6.2008, B1767/07).
Die vorliegende Beschwerde langte am 31. Jänner 2008 beim Verfassungsgerichtshof ein. An diesem Tag konnte der Beschwerdeführer aber in den in der Beschwerde behaupteten subjektiven Rechten nicht mehr verletzt sein, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung der BH Neusiedl ergangen war und ihm somit - unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines Devolutionsantrages in Verwaltungsstrafverfahren - in dem in Rede stehenden Verfahren jedenfalls kein Recht auf eine Entscheidung im Devolutionsweg durch den UVS Burgenland mehr zustehen konnte. Der Beschwerdeführer konnte folglich durch den angefochtenen Bescheid gar nicht in seinen Rechten nach Art6 und 13 EMRK verletzt sein, weil die belangte Behörde - auch für den Fall, dass die neue Rechtslage im Gefolge eines (allenfalls aufhebenden) Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes den Rechtsbehelf eines Devolutionsantrages für alle Verwaltungsstrafverfahren vorsehen würde - den Devolutionsantrag bei Erlassung des Ersatzbescheides jedenfalls mit der Begründung abweisen müsste, dass die BH Neusiedl nicht mehr säumig ist (vgl. VfGH 16.6.2008, B1767/07).
2. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Beschwer, um den an ihn ergangenen Bescheid mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde anfechten zu können. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Verwaltungsstrafverfahren,Entscheidungspflicht, Devolution, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B184.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010