Rechtssatz 1
Erreichen diskriminierende Maßnahmen selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität - was wie ausgeführt zu bejahen ist -, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob von der Bf. ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483).