RS AsylGH Beschluss 2009/02/11 D13 311580-2/2009

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Veröffentlicht am 11.02.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären /VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031)

Schlagworte
Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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