Rechtssatz 1
Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist nicht die Gewissheit, dass neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer anderen Entscheidung führen werden, es reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer anders lautenden Erledigung, ob es wirklich zu einer anderen Entscheidung kommt, ist im wieder aufgenommen Verfahren zu klären /VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031)