Rechtssatz 2
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des im gegenständlichen Fall ergangenen höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom 29.06.2006 (vgl. VwGH 25.04.2006, 2006/19/0393 und 29.06.2006, 2005/01/0030-6) ist der Hauptantrag auf ordnungsgemäße Zustellung vor einem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erledigen. Diesen Judikaten ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt vor der Erledigung des Hauptantrages auf ordnungsgemäße Zustellung nicht zuständig gewesen ist, über den nur in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. In Anbetracht des Umstandes, dass der umstrittene Zustellvorgang nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund genau dargelegter Gründe nicht rechtswirksam erfolgt ist, hätte somit nicht (primär) über den Antrag auf Wiedereinsetzung abgesprochen werden dürfen, da es sich hiebei lediglich um ein Eventualbegehren, für den Fall einer doch ordnungsgemäßen Zustellung handelte. Der in eventu gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist auf Grund des primär stattzugebenden Antrages auf neuerliche Zustellung als gegenstandlos anzusehen.
Der von der Rechtsordnung geforderte Zustand kann daher unter Berücksichtigung aller Umstände nur durch eine ersatzlose Behebung der erstinstanzlichen Erledigung des in eventu gestellten Wiedereinsetzungsantrages hergestellt werden.