TE Vfgh Erkenntnis 2009/2/27 B1750/06

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien die mit € 2.340,- bestimmten Verfahrenskosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 beantragten die Beschwerdeführer die Bauplatzbewilligung für die Grundstücke 12/3, 12/7 und 12/8, je KG Mondsee, unter gleichzeitiger Beigabe einer Vermessungsurkunde der DI K. & Partner KEG, da neben der Bauplatzbewilligung auch eine Änderung der Grundstücksgrenzen der vorgenannten Grundstücke beabsichtigt war.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mondsee als Baubehörde erster Instanz vom 13. Februar 2006 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung der Bauplatzbewilligung abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mondsee vom 30. Mai 2006, Gemeinderatsbeschluss vom 24. April 2006, abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Entscheidung Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung, welche dieser in ihrer Vorstellungsentscheidung vom 25. August 2006 keine Folge gab.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Bebauungsplan Nr. 12 "Hilfberg" der Marktgemeinde Mondsee vom 15. Dezember 2003).

2. Die belangte Behörde legte Verwaltungs- und Verordnungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes Nr. 12 "Hilfberg" der Marktgemeinde Mondsee ein. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2009, V449/08, hob er den Bebauungsplan Nr. 12 "Hilfberg" der Marktgemeinde Mondsee, soweit damit für die Grundstücke 12/3, EZ 634, KG Mondsee, sowie 12/7 und 12/8, EZ 151, je KG Mondsee, die Art der Bebauung festgelegt wird, als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1750.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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